Ein Prozess als Strafe

Aktivistin in Heilbronn wegen Protest gegen Castortransport angeklagt

Es war in mancher Hinsicht kein üblicher Prozess, nicht die Form des Protests, der Anlass war, nicht die Person der Angeklagten und die Art ihrer Verteidigung, und auch nicht die Führung des Prozesses durch den Richter.

Angeklagt war eine in vielen Bereichen engagierte Aktivistin, weil sie gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch erhoben hatte. Der Vorwurf: Sie habe sich nicht aus einer zuvor von der Polizei aufgelösten Versammlung entfernt. Dabei war es um Protest gegen einen Castortransport auf dem Neckar bei Heilbronn am 16.11.2017 gegangen. Neben einer Mahnwache am Ufer hatten Aktivisten aufblasbare Quader, Fässer und Schwimmenten vorbereitet, um sie auf dem Wasser zu einer symbolischen Behinderungsaktion gegen den Schiffstransport zu verwenden. Außerdem schwammen einige Menschen im Wasser. Die Polizei löste die Versammlung auf, stellte die Personalien der Beteiligten fest und es ergingen danach Bußgeldbescheide.
Die Angeklagte weist auf ihrem Blog auf den Prozess hin: http://blog.eichhoernchen.fr/post/Schwimmaktion-gegen-Neckar-Castor-in-Heilbronn-vor-Gericht
Nicht unwichtig ist, dass es vor demselben Gericht und demselben Richter in anderer Sache schon früher einen Prozess gegen die Angeklagte gegeben hat, der offenbar tumultuös endete. Unterstützer*innen berichten u.a., der Richter (Reißer) habe sie keine Anträge stellen lassen und sich geweigert, ihre Beanstandung dazu zu protokollieren, er habe ferner Beweisanträge, einen Antrag auf Zulassung eines Verteidigers nach § 138 (2) StPO und einen Befangenheitsantrag nicht angenommen, so dass sie sich ausschließlich selbst verteidigen musste.

Befremdlich beim jetzigen Prozess war, dass – bei maximal 20 mit der Angeklagten sympathisierenden Besucher*innen – während der ganzen Verhandlung immer mindestens 6 Justizbeamte im Raum und weitere in den Fluren davor waren; ein Staatsanwalt/eine Staatsanwältin dagegen war nicht da, auch niemand, der/die Protokoll führte.

Der Richter versuchte, das Verfahren zu eröffnen und dabei einen dem Gericht vorher schriftlich vorgelegten Befangenheitsantrag zu ignorieren. Es ging u.a. wieder um die der Angeklagten äußerst kurzfristig mitgeteilte Ablehnung ihrer Wahlverteidiger (zu ihrem Konzept einer politischen Prozessführung gehört offenbar die Unterstützung von verfahrenskundigen, selbst in der Sache engagierten Laien). Auf Einspruch unterbrach der Richter das Verfahren bis zur – erwartbaren – Ablehnung des Befangenheitsantrags. Das Gericht hätte die Befürchtung der Befangenheit leicht im Wege der Geschäftsverteilung vermeiden können. Das hätte das Verfahren für alle Beteiligten erleichtert. Dass kein anderer Richter zur Verfügung gestanden habe, war keine plausible Begründung.

Die Angeklagte beantragte nun einen Anwesenden als Verteidiger. Auch dieser Antrag wurde abgelehnt: der Betreffende sei aus dem früheren Verfahren als „querulierender Zuschauer“ bekannt und außerdem nicht hinreichend rechtskundig und die Angeklagte könne sich ja auch selbst verteidigen, da sie das auch für andere mache. Der Verlauf des Verfahrens sollte zeigen, dass das Grundrecht auf Wahlverteidiger nicht umsonst besteht.

Nun wurde der Bußgeldbescheid (über 150 €) verlesen: Sie habe sich nach Auflösung der Versammlung nicht sofort aus dieser entfernt. Die Angeklagte beantragte erneut, einen Anwesenden als Verteidiger zuzulassen. Auch dieser wurde abgelehnt; seine Eignung sei nicht sofort überprüfbar. Es folgte ein neuer Befangenheitsantrag, Beanstandung der Verhandlungsführung (keine ordentliche Protokollierung) und Ablehnung von beidem durch den Richter.

Die Angeklagte äußerte sich sich nicht zur Sache, da sie dem Gericht nicht vertraue. Es gebe ein Video, das zeige, wie sie zur Personalienfeststellung gebracht wurde, in den Gerichtsakten fehlten davon aber ca. 30 Sekunden, die zeigen würden, wie sie trotz ihres Hinweises auf ihre Gehbehinderung so weggebracht wurde, dass sie erhebliche Schmerzen hatte. Ferner kritisierte sie, das Gericht habe sich bei den Ermittlungen nicht um Entlastendes bemüht: Es sei nichts in den Akten, was darauf hinweise, dass der Versammlung Auflagen gemacht wurden (als im Vergleich zur Auflösung milderes Mittel), dass also bezweifelt werden müsse, ob die Auflösung rechtmäßig gewesen sei. Wenn das aber so sei, sei es auch keine Ordnungswidrigkeit gewesen, sich nicht zu entfernen.

Die Beweisaufnahme wurde dann aufgenommen. Zunächst wurde eine Zeugin des Ordnungsamts befragt. Es wurde nicht in Frage gestellt, dass es sich an und im Wasser um eine Versammlung gehandelt hatte. Die Schwimmer*innen hätten aber zu ihrer eigenen Sicherheit und um den Castor-Transport zu ermöglichen aus dem Wasser geholt werden müssen. Dazu sei die Versammlung aufgelöst, die Schwimmer*innen ans Ufer gedrängt und dann zur Personalienfeststellung gebracht worden. Davon, dass der Transport nennenswert behindert worden wäre, sagte sie nichts. Sie bestätigte, dass es keine Auflagen gegeben habe. Ob die Auflösung formal korrekt war (Wortlaut, Hörbarkeit, Wiederholung), wurde nicht festgestellt. Nachdem der Transport den Ort des Protests passiert hatte, hätte sich die Versammlung sowieso aufgelöst.

Die Angeklagte wollte an diesem Punkt Auskunft über die Zeitplanung des Verfahrens. Sie ist auf ihren Rollstuhl angewiesen, braucht daher eine Einstiegshilfe der Deutschen Bahn und muss diese jeweils anmelden. Das Problem wurde nicht geklärt, sondern mit der Zeugenvernehmung fortgefahren.

Der 2. Zeuge, Leiter des Einsatzabschnitts, wurde über die Beendigung der Versammlung und die Personalienfeststellung befragt. Es ergab sich im Wesentlichen dasselbe Bild wie bei der ersten Zeugin. Der Angeklagten ging es v.a. um die Dokumentation ihrer Festnahme und darum, wer für die Speicherung und ggf. Bearbeitung der Foto- und Videomaterialien verantwortlich war. Der verantwortliche Beamte war zum einen als Zeuge geladen, zum andern hatte die Angeklagte Anzeige gegen ihn erstattet, wegen der von ihr vermuteten, oben erwähnten Lücke im dokumentierenden Video. Der Richter teilte mit, der Zeuge sei (a) erkrankt und seine Ladung sei (b) nicht sinnvoll, da er wegen der Anzeige wohl nicht aussagen werde. Außerdem seien weitere Zeugen nicht erforderlich. Die Angeklagte bestand auf der Ladung, gerade wegen ihres Vorwurfs der Körperverletzung (vgl. o.), die Ablehnung durch den Richter veranlasste sie zu einem weiteren Befangenheitsantrag und der Bitte um eine Pause, um diesen formulieren zu können. Dieser wurde stattgegeben.

30 Minuten, bevor die Angeklagte am Bahnhof sein sollte, wurde die Verhandlung fortgesetzt. Der Antrag schien nicht vollständig formuliert und begründet zu sein. Das Video sollte ihre Misshandlung durch die Polizei zeigen, das sei mindestens bei der Strafzumessung relevant. Schließlich erklärte die Angeklagte, sichtlich am Ende ihrer Kräfte, sie sei verhandlungsunfähig.

So musste der Tag mit einer Vertagung enden.

Fragen des Versammlungsrechts, des Rechts auf angemessene Verteidigung, das Konzept der Verteidigung durch andere als juristisch vollständig ausgebildete, zugelassene Rechtsanwälte, das Recht der Angeklagten auf ein Verfahren, in dem ihre Behinderung ihr keine Nachteile bringt, all dies verschränkte sich auf schlimme Art in diesem Verfahren. Und: Die physische und psychische Belastung durch die Summe all dessen war zu viel für einen Prozesstag. Der Richter hätte das weit früher erkennen können und müssen. Man sollte sich klar machen: Hier wehrte sich jemand gegen einen Bußgeldbescheid, weil sie nicht zügig einer Aufforderung der Polizei gefolgt sei, bei einer Protestaktion, die sowieso in sehr kurzer Zeit ihr natürliches Ende gefunden hätte, weil das Schiff weitergefahren war und weil bei den damals herrschenden Wassertemperaturen niemand, auch nicht mit Neoprenanzug, noch länger im Wasser hätte bleiben können. „Geringfügige Schuld“ und „mangelndes öffentliches Interesse“ hätten eine einfache Alternative geboten.

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