Ein Prozess als Strafe – Fortsetzung

Ordnungshaft statt Wahrheitsfindung

Der 2. Prozesstermin endete mit Tumult, Saalräumung und Ordnungshaft für die Angeklagte. Zur Aufklärung des Sachverhalts, nämlich was die Angeklagte am 16.11.2017 tat und ob dieses Tun rechtswidrig war, trug die Verhandlung rein gar nichts bei.

Es geht um die Fortsetzung des am 28.3. vertagten Prozesses am Amtsgericht Heilbronn am 11.4.19 (ab 12.30).
Die äußeren Umstände waren wie beim ersten Termin: Genaue Taschenkontrolle und Abtasten. Wieder 6 Justizbeamt*innen im Raum bei weniger als 20 Besuchern. Wieder kein*e Protokollant*in.
Die Verhandlung drehte sich zunächst wieder um Ablehnungsbescheide des Richters gegen Anträge der Angeklagten auf Zulassung eines Verteidigers (auch eine neu beantragte Zulassung von Hanna Poddig, an anderen Gerichten durchaus zugelassen, war abgewiesen worden) und zur Befangenheit des Richters. Wieder war dann die Angeklagte ohne Rechtsbeistand, nach längerer Auseinandersetzung durfte eine betreuende Begleitperson neben ihr sitzen. Ein anderer Begleiter wurde des Saales verwiesen, weil der Richter dessen Mimik als kritisch empfand.

Die Angeklagte erhielt Gelegenheit, zu den Zeugenaussagen der vorigen Sitzung Stellung zu nehmen. Sie legte dar, dass die demonstrierenden Schwimmer*innen sich Ufernähe befunden hätten, dass mehrere die gleichen Neoprenanzüge mit den gleichen Streifen getragen hätten, also die Angeklagte auf Fotos nicht sicher zu identifizieren sei, dass der Neckar zur fraglichen Zeit für den sonstigen Schiffsverkehr gesperrt gewesen sei, die Schwimmer*innen also keine Gefahr für andere bedeutet hätten. Der Transport sei an ihnen vorbeigefahren, als sie noch im Wasser waren. Sie wiederholte, dass Demo-Auflagen als das mildere Mittel gegenüber einer Versammlungsauflösung leicht möglich gewesen wären und dass die Auflösungsverfügung selbst unnötig gewesen sei, da die Versammlung sich nach Passieren des Castortransports sowieso aufgelöst hätte.
Die Angeklagte stellte eine Reihe von Beweisanträgen und verlangte die Ladung von Zeugen, um diese Sachverhalte zu belegen. Sie verwies auf Urteile, die zeigen, dass an eine Versammlungsauflösung hohe Anforderungen zu stellen sind. In ihrem Fall sei sie rechtswidrig gewesen, also auch der darauf beruhende Bußgeldbescheid.
Sie verlangte ferner die Ladung weiterer Zeugen und Akten, die zeigen würden, dass die Angeklagte misshandelt wurde, als sie zur Personalienfeststellung gebracht wurde.
Außerdem stellte sie mehrere Anträge mit dem Ziel, vor Gericht darzulegen, dass der fragliche Castortransport und Atomenergie allgemein eine Gefahr für die Bevölkerung darstellten. Sie hätten die Ladung vieler weiterer Zeugen bedeutet, u.a. die eines Tepco Managers oder der Bundeskanzlerin (als ehemalige Umweltministerin); der Umfang der Anträge umfasste so insgesamt mehrere Dutzend Seiten.
Nach einer ca. 25-minütigen Pause erklärte der Richter, er sei von der Glaubwürdigkeit der am 1. Verhandlungstermin gehörten Zeugen überzeugt. Er lehnte alle Anträge summarisch ab, da sie nur der Prozessverschleppung dienten. Sicher hatte auch die Angeklagte nicht damit gerechnet, dass der Prozess ausgesetzt würde, bis ein Zeuge aus Japan geladen werden könnte. Die Mischung von Anträgen, die sich auf die Gefahren der Atomkraft bezogen, mit solchen, die das Geschehen am Neckar am 16.11.2017 klären sollten, erleichterte es dem Richter, die entscheidende Frage der Rechtmäßigkeit der Versammlungsauflösung und damit des umstrittenen Bußgeldbescheids zu ignorieren.
Mit der Ablehnung der Anträge erklärte er, die Beweisaufnahme sei somit geschlossen. Die Angeklagte protestierte, verlangte eine Pause um ihren Antrag zur Wiedereröffnung der Beweisaufnahme zu formulieren, dies wurde abgelehnt. Der Richter erteilte der Angeklagten das Wort für ihre abschließende Stellungnahme.
Auf ihren fortgesetzten Protest reagierte er mit einer Ordnungsstrafe von 300 €. Nach kurzer Pause forderte er die Angeklagte erneut auf, die Gelegenheit zum letzten Wort zu nutzen. Sie entgegnete mit Vorwürfen wegen der Verhandlungsführung und verlangte eine 30-minütige Pause zur Vorbereitung ihres Plädoyers. Dies wurde ihr verweigert, worauf sie erregt protestierte, der Richter ignoriere ihre gesundheitliche Beeinträchtigungen, und dabei derb formulierte. Darauf schloss der Richter sie von der Verhandlung aus, verließ den Raum, die Angeklagte sandte ihm ein „Kikeriki“ hinterher, darauf kehrte der Richter zurück und ordnete sofort zu vollziehende Ordnungshaft (3 Tage) an. Im Publikum hatte sich Protest erhoben, der Richter verwies zunächst Einzelne des Raumes, es wurde dann aber einfach der Saal geräumt, die Polizei zwang alle Besucher und Prozessbeteiligte kurz darauf, auch das Gebäude zu verlassen. Ein Prozessbesucher versuchte die Szene vor dem Amtsgericht zu fotografieren, wurde sofort von 2 Beamten um den Hals gepackt und sein Handy wurde ihm weggenommen. Er protestierte – und hatte nach einiger Zeit Erfolg.
Die Angeklagte war inzwischen, von ihren Betreuern getrennt, ins Polizeipräsidium gebracht worden. Sie solle ins Gefängniskrankenhaus Hohenasperg gebracht werden, hieß es, das erschien dann unsicher (kein Platz dort?) Noch eine Stunde später war unklar, was mit ihr geschehen sollte.
Wann und vor welcher Öffentlichkeit ein Urteil verkündet wird, blieb ebenso offen. Die „Heilbronner Stimme“ berichtet, der Richter habe die Geldbuße in seinem Urteil von 150 auf 100 Euro reduziert. Dies sei durch den Gerichtssprecher Thomas Abt mitgeteilt worden (https://www.stimme.de/heilbronn/nachrichten/region/Richter-verhaengt-Ordnungshaft-gegen-Umweltaktivistin;art140897,4181056). Von einer öffentlichen Urteilsverkündung ist nichts bekannt (nach StPO § 268 kann dies auch später geschehen).

Die Eskalation der Situation im Gerichtssaal war spätestens mit der Erklärung, dass die Beweisaufnahme abgeschlossen sei, absehbar – und der Richter hatte für die Situation der Räumung mit den erwähnten 6 Beamt*innen im Raum vorgesorgt. Seine übergroße Empfindlichkeit gegen noch die leisesten Andeutungen von Störungen war nicht geeignet, die Würde des Gerichts zu wahren. Eine Klärung von anhängigen Rechtsfragen im wichtigen Bereich des Versammlungsrechts, um dies in diesem Verfahren eigentlich hätte gehen sollen, kam nicht zustande.

Aktualisierung vom 10.5.2019: Zu diesem Prozess gab es am 8.5.2019 noch einen Bericht in der Kontext Wochenzeitung.

Ein Prozess als Strafe

Aktivistin in Heilbronn wegen Protest gegen Castortransport angeklagt

Es war in mancher Hinsicht kein üblicher Prozess, nicht die Form des Protests, der Anlass war, nicht die Person der Angeklagten und die Art ihrer Verteidigung, und auch nicht die Führung des Prozesses durch den Richter.

Angeklagt war eine in vielen Bereichen engagierte Aktivistin, weil sie gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch erhoben hatte. Der Vorwurf: Sie habe sich nicht aus einer zuvor von der Polizei aufgelösten Versammlung entfernt. Dabei war es um Protest gegen einen Castortransport auf dem Neckar bei Heilbronn am 16.11.2017 gegangen. Neben einer Mahnwache am Ufer hatten Aktivisten aufblasbare Quader, Fässer und Schwimmenten vorbereitet, um sie auf dem Wasser zu einer symbolischen Behinderungsaktion gegen den Schiffstransport zu verwenden. Außerdem schwammen einige Menschen im Wasser. Die Polizei löste die Versammlung auf, stellte die Personalien der Beteiligten fest und es ergingen danach Bußgeldbescheide.
Die Angeklagte weist auf ihrem Blog auf den Prozess hin: http://blog.eichhoernchen.fr/post/Schwimmaktion-gegen-Neckar-Castor-in-Heilbronn-vor-Gericht
Nicht unwichtig ist, dass es vor demselben Gericht und demselben Richter in anderer Sache schon früher einen Prozess gegen die Angeklagte gegeben hat, der offenbar tumultuös endete. Unterstützer*innen berichten u.a., der Richter (Reißer) habe sie keine Anträge stellen lassen und sich geweigert, ihre Beanstandung dazu zu protokollieren, er habe ferner Beweisanträge, einen Antrag auf Zulassung eines Verteidigers nach § 138 (2) StPO und einen Befangenheitsantrag nicht angenommen, so dass sie sich ausschließlich selbst verteidigen musste.

Befremdlich beim jetzigen Prozess war, dass – bei maximal 20 mit der Angeklagten sympathisierenden Besucher*innen – während der ganzen Verhandlung immer mindestens 6 Justizbeamte im Raum und weitere in den Fluren davor waren; ein Staatsanwalt/eine Staatsanwältin dagegen war nicht da, auch niemand, der/die Protokoll führte.

Der Richter versuchte, das Verfahren zu eröffnen und dabei einen dem Gericht vorher schriftlich vorgelegten Befangenheitsantrag zu ignorieren. Es ging u.a. wieder um die der Angeklagten äußerst kurzfristig mitgeteilte Ablehnung ihrer Wahlverteidiger (zu ihrem Konzept einer politischen Prozessführung gehört offenbar die Unterstützung von verfahrenskundigen, selbst in der Sache engagierten Laien). Auf Einspruch unterbrach der Richter das Verfahren bis zur – erwartbaren – Ablehnung des Befangenheitsantrags. Das Gericht hätte die Befürchtung der Befangenheit leicht im Wege der Geschäftsverteilung vermeiden können. Das hätte das Verfahren für alle Beteiligten erleichtert. Dass kein anderer Richter zur Verfügung gestanden habe, war keine plausible Begründung.

Die Angeklagte beantragte nun einen Anwesenden als Verteidiger. Auch dieser Antrag wurde abgelehnt: der Betreffende sei aus dem früheren Verfahren als „querulierender Zuschauer“ bekannt und außerdem nicht hinreichend rechtskundig und die Angeklagte könne sich ja auch selbst verteidigen, da sie das auch für andere mache. Der Verlauf des Verfahrens sollte zeigen, dass das Grundrecht auf Wahlverteidiger nicht umsonst besteht.

Nun wurde der Bußgeldbescheid (über 150 €) verlesen: Sie habe sich nach Auflösung der Versammlung nicht sofort aus dieser entfernt. Die Angeklagte beantragte erneut, einen Anwesenden als Verteidiger zuzulassen. Auch dieser wurde abgelehnt; seine Eignung sei nicht sofort überprüfbar. Es folgte ein neuer Befangenheitsantrag, Beanstandung der Verhandlungsführung (keine ordentliche Protokollierung) und Ablehnung von beidem durch den Richter.

Die Angeklagte äußerte sich sich nicht zur Sache, da sie dem Gericht nicht vertraue. Es gebe ein Video, das zeige, wie sie zur Personalienfeststellung gebracht wurde, in den Gerichtsakten fehlten davon aber ca. 30 Sekunden, die zeigen würden, wie sie trotz ihres Hinweises auf ihre Gehbehinderung so weggebracht wurde, dass sie erhebliche Schmerzen hatte. Ferner kritisierte sie, das Gericht habe sich bei den Ermittlungen nicht um Entlastendes bemüht: Es sei nichts in den Akten, was darauf hinweise, dass der Versammlung Auflagen gemacht wurden (als im Vergleich zur Auflösung milderes Mittel), dass also bezweifelt werden müsse, ob die Auflösung rechtmäßig gewesen sei. Wenn das aber so sei, sei es auch keine Ordnungswidrigkeit gewesen, sich nicht zu entfernen.

Die Beweisaufnahme wurde dann aufgenommen. Zunächst wurde eine Zeugin des Ordnungsamts befragt. Es wurde nicht in Frage gestellt, dass es sich an und im Wasser um eine Versammlung gehandelt hatte. Die Schwimmer*innen hätten aber zu ihrer eigenen Sicherheit und um den Castor-Transport zu ermöglichen aus dem Wasser geholt werden müssen. Dazu sei die Versammlung aufgelöst, die Schwimmer*innen ans Ufer gedrängt und dann zur Personalienfeststellung gebracht worden. Davon, dass der Transport nennenswert behindert worden wäre, sagte sie nichts. Sie bestätigte, dass es keine Auflagen gegeben habe. Ob die Auflösung formal korrekt war (Wortlaut, Hörbarkeit, Wiederholung), wurde nicht festgestellt. Nachdem der Transport den Ort des Protests passiert hatte, hätte sich die Versammlung sowieso aufgelöst.

Die Angeklagte wollte an diesem Punkt Auskunft über die Zeitplanung des Verfahrens. Sie ist auf ihren Rollstuhl angewiesen, braucht daher eine Einstiegshilfe der Deutschen Bahn und muss diese jeweils anmelden. Das Problem wurde nicht geklärt, sondern mit der Zeugenvernehmung fortgefahren.

Der 2. Zeuge, Leiter des Einsatzabschnitts, wurde über die Beendigung der Versammlung und die Personalienfeststellung befragt. Es ergab sich im Wesentlichen dasselbe Bild wie bei der ersten Zeugin. Der Angeklagten ging es v.a. um die Dokumentation ihrer Festnahme und darum, wer für die Speicherung und ggf. Bearbeitung der Foto- und Videomaterialien verantwortlich war. Der verantwortliche Beamte war zum einen als Zeuge geladen, zum andern hatte die Angeklagte Anzeige gegen ihn erstattet, wegen der von ihr vermuteten, oben erwähnten Lücke im dokumentierenden Video. Der Richter teilte mit, der Zeuge sei (a) erkrankt und seine Ladung sei (b) nicht sinnvoll, da er wegen der Anzeige wohl nicht aussagen werde. Außerdem seien weitere Zeugen nicht erforderlich. Die Angeklagte bestand auf der Ladung, gerade wegen ihres Vorwurfs der Körperverletzung (vgl. o.), die Ablehnung durch den Richter veranlasste sie zu einem weiteren Befangenheitsantrag und der Bitte um eine Pause, um diesen formulieren zu können. Dieser wurde stattgegeben.

30 Minuten, bevor die Angeklagte am Bahnhof sein sollte, wurde die Verhandlung fortgesetzt. Der Antrag schien nicht vollständig formuliert und begründet zu sein. Das Video sollte ihre Misshandlung durch die Polizei zeigen, das sei mindestens bei der Strafzumessung relevant. Schließlich erklärte die Angeklagte, sichtlich am Ende ihrer Kräfte, sie sei verhandlungsunfähig.

So musste der Tag mit einer Vertagung enden.

Fragen des Versammlungsrechts, des Rechts auf angemessene Verteidigung, das Konzept der Verteidigung durch andere als juristisch vollständig ausgebildete, zugelassene Rechtsanwälte, das Recht der Angeklagten auf ein Verfahren, in dem ihre Behinderung ihr keine Nachteile bringt, all dies verschränkte sich auf schlimme Art in diesem Verfahren. Und: Die physische und psychische Belastung durch die Summe all dessen war zu viel für einen Prozesstag. Der Richter hätte das weit früher erkennen können und müssen. Man sollte sich klar machen: Hier wehrte sich jemand gegen einen Bußgeldbescheid, weil sie nicht zügig einer Aufforderung der Polizei gefolgt sei, bei einer Protestaktion, die sowieso in sehr kurzer Zeit ihr natürliches Ende gefunden hätte, weil das Schiff weitergefahren war und weil bei den damals herrschenden Wassertemperaturen niemand, auch nicht mit Neoprenanzug, noch länger im Wasser hätte bleiben können. „Geringfügige Schuld“ und „mangelndes öffentliches Interesse“ hätten eine einfache Alternative geboten.

Stuttgart liegt nicht in Baden – Versammlungsleiterin einer Kundgebung zu 30 Tagessätzen verurteilt

Vor einigen Jahren sprach man polemisch zugespitzt von „Stuttgarter Landrecht“, dem S-21-Gegner ganz besonders unterworfen seien. Die Redewendung ist mit den Jahren und Personalwechseln etwas verblasst. Doch ein Prozess über Versammlungen und Kundgebungen in Stuttgart kann immer noch anders verlaufen als z.B. in Karlsruhe, bzw. dort fände er gar nicht erst statt.

Vor dem Amtsgericht Stuttgart wurde der Widerspruch gegen einen Strafbefehl verhandelt: A. soll als Versammlungsleiterin wiederholt und bewusst gegen Auflagen der Versammlungsbescheide verstoßen haben. A. hatte sich am 22.3. und 5.4.2018 kurzfristig bereit erklärt, die Aufgabe der Versammlungsleiterin zu übernehmen, da der eigentliche Versammlungsleiter vom Amt für öffentliche Ordnung abgelehnt bzw. (im 2. Fall) bei der Kundgebung nicht anwesend war. Zweck war der Protest gegen den völkerrechtswidrigen Einmarsch der türkischen Armee in Afrin. Dass dies ein legitimer und moralisch nicht zu beanstandender Grund für Protest war, wurde vom Staatsanwalt und der Richterin ausdrücklich bestätigt.

Den Kern der Verhandlung bildeten die Auflagen, überhaupt der Umstand, dass sie erlassen wurden, und dann ihre Genauigkeit – und die Genauigkeit ihrer Überwachung. Sie gaben u.a. die Fläche, auf der die Kundgebung stattfinden sollte, genau an (ein Teil der Marstallstraße/Ecke Königstraße bzw. am Herzog-Christoph-Denkmal am Schlossplatz, beides in der Stadtmitte von Stuttgart), begrenzten die Lautstärke auf 85 dB und die Dauer der Nutzung von Lautsprechern und Megafon auf drei mal zehn Minuten pro Stunde (die Kundgebungen sollten ortsfest mehrere Stunden dauern), verlangten einen Ordner (bei 30 erwarteten Teilnehmern).

Am besten dokumentiert hatte die Polizei Überschreitungen der Zeit der Lautsprechernutzung (z.T. von nur 2 Minuten). Andere Vorwürfe, z.B. der, die TeilnehmerInnen hätten den Fußgängerverkehr auf der Königstraße beträchtlich behindert, ließen sich angesichts von insgesamt ca. 30 teilnehmenden Menschen und der großen Breite der Königstraße nicht wirklich glaubhaft machen.

All dies spielte für die Verteidigung nur für den Fall eine Rolle, dass die Haupteinwände nicht greifen würden.

Der Verteidiger, Wolfram Treiber aus Karlsruhe, stellte den Kontext her: Ein völkerrechtswidriger Krieg findet statt, Kriegsverbrechen werden begangen, der völkerrechtswidrige Zustand hält bis heute an; die Stuttgarter Kundgebungen waren zwei unter vielen ähnlichen an vielen Orten. Die Auflagen und die strafrechtliche Verfolgung eventueller Verstöße dagegen sind eine unzulässige Beschränkung des Versammlungsrechts nach Art. 8 des Grundgesetzes.

Detaillierte Auflagen bei Versammlungen sind von mehreren Gerichten (z.B. VGH Mannheim) mehrfach als unzulässig abgewiesen worden. Sie schrecken vor der Übernahme einer Versammlungsleitung ab, eben wegen des Risikos, in ein Strafverfahren verwickelt zu werden. Sie schränken, wie das Bundesverfassungsgericht im sog. „Brokdorfurteil“ sinngemäß formulierte, die unmittelbare, ungebändigte Ausübung demokratischer Grundrechte ein. In Freiburg hätten sich, so Treiber, zeitweise kaum noch Menschen gefunden, die bereit waren, bei Kundgebungen die Versammlungsleitung zu übernehmen. Überdies, so die Erfahrung von Treiber im Raum Karlsruhe, verlaufen Kundgebungen konfliktfreier, seit dort Versammlungsbescheide grundsätzlich keine Auflagen mehr enthalten. In eben diesem Sinne werde auch die Polizei ausgebildet und geschult.

Er schlug daher die Einstellung des Verfahrens vor (worauf – nicht überraschend – die Staatsanwaltschaft nicht einging) und plädierte dann nach der Beweisaufnahme auf Freispruch und regte an, man könne vor einer Urteilsfindung beim VGH Auskunft zur Frage von Auflagen einholen. Behelfsweise plädierte er auf Verwarnung mit Strafvorbehalt. Die Auflagen seien unrechtmäßig, und zudem unverhältnismäßig. Die von der Polizei bzw. dem Amt für öffentliche Ordnung vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Störung von Sicherheit und Ordnung hätten, lt. Urteilen der Verwaltungsgerichte, ganz konkret genannt und auf ihre Verhältnismäßigkeit hin geprüft werden müssen.

Das Urteil lautete dann auf 30 Tagessätze und blieb so ein wenig unter dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Es gründete v.a. auf Verstöße gegen die Auflagen bei der ersten Versammlung am 22.3.2018. Diese seien rechtmäßig, da das Recht auf Versammlungsfreiheit gegen andere Rechtsgüter anderer (gemeint waren v.a. Menschen in angrenzenden Geschäften und Passanten) abgewogen werden müssten. Die lange Dauer der Veranstaltung am gleichen Ort rechtfertige die Begrenzung der Lärmbelästigung, die Auflagen seien also verhältnismäßig. Dass Gerichte in anderen Fällen anders entschieden hätten, könne ja an anderen Umständen und räumlichen Gegebenheiten liegen.

Das sind die üblichen Gründe, mit denen Gerichte begründen, warum sie anders entscheiden als andere Gerichte. Der Verteidiger hatte im Verfahren mehrfach angedeutet, dass er gute Chancen sieht, beim VGH ein Urteil zu erreichen, das die Rechtswidrigkeit der Auflagen feststellt und so dem Urteil gegen A. die Basis entzöge.

Ein weiteres Verfahren kostet Nerven, Zeit – und Geld; das ist A.´s – nicht einfache – Entscheidung.

Unabhängig von ihrer Entscheidung ist die Mindeststrafe schon vollstreckt: A. wird sich dieser Erfahrung bewusst sein, wenn gefragt wird: „Wer übernimmt die Leitung der Kundgebung?“

Wie weit eben das vom Amt für öffentliche Ordnung, der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht beabsichtigt ist, kann man nicht wissen. Dass die Beteiligten die Folgen ihres Tuns nicht kennen, ist nicht denkbar (schon die Frage wäre eine Beleidigung ihrer Intelligenz). So sind sie Teil des Prozesses der Aushöhlung der Demokratie. Das zu ändern bedürfte ja wahrlich bei weitem keiner Revolution: Man müsste nur so tun, als läge Stuttgart in Baden. Das ist ganz einfach; dass es nicht, geschieht, ist das Ärgernis.

Vergangenes Jahr berichteten wir über die Festnahme eines Menschenrechtlers in der Türkei, dessen Organisation die gleiche Anwendung der Gesetze und Vorschriften gegenüber allen BürgerInnen der Türkei überwacht. Diese Frage der Gleichbehandlung, der staatlichen Neutralität, stellt sich auch hier. Da sich die Polizei normalerweise weder auf Demonstrationen noch auf Fußballspielen, Fastnachtsumzügen oder dergleichen hinstellt und die Länge der Mikrofonnutzung sowie den Schallpegel der Lautsprecher protokolliert, ist hier eine Ungleichbehandlung offensichtlich – zu Lasten der ethnischen Minderheit, die auch in der Türkei diskriminiert wird.