Pressemitteilung – Oberverwaltungsgericht bestätigt: Personalienfeststellung von Demobeobachtern war rechtswidrig

Der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat am 11. August 2022 die Zulassung auf Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. November 2021 – 5 K 2034/20 abgelehnt. Damit hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart bestätigt. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Was war geschehen?

Zwei Mitglieder der Bürgerrechtsorganisation Demobeobachtung Südwest, einer Organisation, die sich für die Stärkung eines weit gefassten Demonstrationsrechts einsetzt, hatten am 25.5.2019 eine Demonstration „Solidarität mit den Hungerstreikenden“ (in der Türkei) beobachtet. Nach deren Ende waren sie einer Gruppe junger Leute gefolgt, in der Annahme, es könne sich um Menschen handeln, die eben an der Demonstration teilgenommen hatten. Diese waren im Anschluss von der Polizei „gekesselt“ worden.

Obwohl die beiden klar als Demobeobachter erkennbar waren (durch Westen mit entspr. Aufdruck) und ihre Beobachtung vorher schriftlich angekündigt hatten, wurden sie wie die umschlossenen jungen Leute einer Personalienfeststellung sowie Durchsuchung unterzogen, da sie – so die Polizei – ihre Beobachterrolle verlassen und sich mit den Umschlossenen solidarisiert hätten.

Dagegen hatten die Mitglieder von Demobeobachtung Südwest Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und in erster Instanz gewonnen.

Dieses Urteil wollte die Polizei nicht akzeptieren und beantragte vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim Zulassung der Berufung. Diese Zulassung wurde verweigert.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte geurteilt: „Es wird festgestellt, dass die Feststellung der Personalien des Klägers, seine Durchsuchung und die seines Rucksackes sowie die Anfertigung der Filmaufnahmen von ihm nach der Einkesselung am 25.05.2019 rechtswidrig erfolgten. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens“.

Worauf kam es an?

Die polizeilichen Maßnahmen wären rechtmäßig gewesen, wenn die beiden Störer oder „Anscheinstörer“ gewesen wären, d.h. solche Menschen, die zu Beginn bei einem fähigen, besonnenen und sachkundigen Polizeibeamten den Eindruck der Gefahrverursachung erweckt hätten (o. gen. Urteil S. 10). Die beiden Demobeobachter waren also keine Störer, noch nicht einmal Anscheinstörer.

Wir freuen uns, dass die zwei Klagen erfolgreich waren. Wir sehen unseren Anspruch auf repressionsfreie Beobachtung von Polizeihandeln in und um Demonstrationen dadurch klar bestätigt. – so Bernhard Höll, einer der beiden Kläger. Die Polizei kann Beobachter:innen nicht unabhängig von ihrem Verhalten als Anscheinstörer deklarieren und erkennungsdienstlich behandeln. Konrad Nestle ergänzt: In erfreulicher Klarheit räumt die Polizei implizit ein, dass es nicht nur um ‚Störungen‘ geht, sondern dass die Polizei das Ziel verfolgt [habe], weitere Störungen durch Demobeobachter bei Personenkontrollen zu verhindern‘ (so das Urteil – S. 5 – in der Zusammenfassung der Klagebegründung der Polizei). Die Personalienfeststellung sollte also abschreckend wirken.

 

Relevante Links

https://anwaltskanzlei-adam.de/2022/08/15/verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg-beschluss-vom-11-08-2022-az-vgh-1-s-326-22/

https://demobeobachtung-suedwest.de/blog/2022/03/07/sieg-vor-dem-stuttgarter-verwaltungsgericht/

https://anwaltskanzlei-adam.de/2022/01/24/verwaltungsgericht-stuttgart-urteil-vom-10-11-2021-az-5-k-2033-20/

https://demobeobachtung-suedwest.de/blog/2019/06/14/demo-solidaritaet-mit-den-hungerstreikenden-in-stuttgart-am-25-5-2019/

Demo „Solidarität mit den Hungerstreikenden“ in Stuttgart am 25.5.2019

Vorwort

Die angekündigte Solidarität galt Streikenden Gefangenen in der Türkei, die sich für bessere Haftbedingungen insbesondere von Öcalan einsetzten. Der Hungerstreik wurde lt. Pressemeldungen kurz danach auf Bitten Öcalans beendet.

Demonstrationen mit großenteils kurdischen Teilnehmenden finden immer in einem besonderen Spannungsfeld statt. Hier wies der Versammlungsbescheid auf eine, wie die Polizei vermutete, ähnliche Demonstration am 11.3.2018 hin, bei der mit Fahnenstangen auf Polizisten eingeschlagen worden sei. Die so begründeten Auflagen gingen freilich kaum über das Übliche hinaus. Die damalige Demo protestierte gegen den Einmarsch der Türkei in Nordsyrien (Afrin). Es gibt ein 2-Minuten-Video auf YouTube, das tumultartige Szenen, aber keine Gewaltakte einer Seite zeigt, und das u.a. von Unterstützern der türkischen Regierung als richtiges Verhalten gegen die „PKK“ gelobt wird.

Die Stuttgarter Zeitung sah das gelassener und berichtete von 2 Festnahmen wegen 1 Flaschenwurf und 1 Beleidigung. Von verletzten Polizist*innen berichtet sie nicht.Die Polizei bzw. das Amt für öffentliche Ordnung erwarteten laut dem Versammlungsbescheid nun für den 25.5.2019

mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit … bei der jetzigen Versammlung … Straftaten.

Das müssen aber keine Gewalttaten sein, sondern – und darauf verweist der Versammlungsbescheid – können auch Parolen zur Unterstützung verbotener Organisationen wie der PKK oder der YPG sein. Mit diesen Verboten ist es aber nicht so einfach. Selbst wenn Organisationen nicht grundsätzlich verboten sind, aber

mittelbar einer verbotenen Organisation zugerechnet werden können,

seien sie verboten. Nur wenn ihre Kennzeichen eindeutig nicht im Zusammenhang mit der PKK stünden, seien sie zugelassen. Genaue Kriterien zur Abgrenzung dieser Fälle werden nicht angegeben, sind auch kaum möglich. So wird durch diesen Versammlungsbescheid ein Bereich der Unschärfe geschaffen, der Willkür begünstigt.

Demonstrationsverlauf

Die ca. 300 Teilnehmer*innen versammelten sich zu Beginn in der Lautenschlagerstraße. Obwohl die Polizei, wie im Versammlungsbescheid erwähnt, Gewaltbereitschaft erwartete, war kein „Antikonflikt-Team“ anwesend, dafür aber viele mit Bein- und weiterer Panzerung geschützte Einsatzkräfte. Der Demonstrationszug war vorn und hinten von Polizeieinsatzwagen flankiert und wurde augenscheinlich von Anfang an aus einem Fahrzeug heraus videografiert – zumindest war die Kamera auf die Versammlung gerichtet.

Nachdem der Demonstrationszug einige hundert Meter gelaufen war, wurde er (auf der Theodor-Heuss-Straße) eine Weile angehalten, weil verbotene Parolen gerufen worden seien.

Rückfrage der Demobeobachter bei Organisator*innen der Demonstration bezüglich der spezifischen Parolen schaffte brachte keine Klärung, da diesen auch nicht klar war um welche Parolen es sich handeln sollte. Falls sich das auf von uns wahrgenommene“YPG„- Rufe beziehen sollte, ist zu sagen: Immerhin ist die YPG Partner westlicher Truppen im Krieg gegen den IS. Ab diesem Zwischenstopp wurde die Demonstration dauerhaft von beiden Seiten mit mindestens 4 Handkameras gefilmt.

Mitunter wurden Seitenbanner nicht gemäß dem Versammlungsbescheid mit Abstand getragen und eine Zeit lang gab es ein über den Köpfen getragenes Banner, das aber nach einer Durchsage der Demonstrationsleitung entfernt wurde.

Sonst war der Demonstrationsverlauf einschließlich der Abschlusskundgebung und Auflösung der Versammlung kurz nach 16.00 am Stauffenbergplatz ereignislos und vollkommen friedlich. Danach jedoch begann die Polizei, Einzelne zwecks Personalienfeststellung aus den abziehenden Demonstrationsteilnehmer*innen herauszugreifen. Wir beobachteten einen ersten Fall am Alten Schloss.

Die Polizei duldete keine Zuschauer*innen und reagierte mitunter gereizt. Ein Polizist äußerte sich gegenüber einer Gruppe von Demonstrant*innen mit den Worten „Fass mich an und es knallt“. Man duldete wenig später weder Freunde noch Demobeobachter am Ort des Geschehens, auch nicht in einem Abstand weit außer Hörweite.

Es kam dann später mit einigem zeitlichen und räumlichen Abstand zu einem kleinen Kessel unter den Arkaden des Königsbaus an der Bolzstraße. Die Polizei gab bekannt, dass Menschen, die sich ausweisen könnten und wollten, den Kessel verlassen könnten. Die Maßnahme finde statt, weil gegen das Versammlungsgesetz verstoßen worden sei. Einer Demonstrantin, die meinte, ihren Ausweis nicht zeigen zu wollen, wurde mitgeteilt, man würde sie, wenn sie sich nicht ausweisen könne, mit auf die Polizeiwache nehmen. Auch wir Demobeobachter waren in diesen Kessel geraten und wurden wie alle andern nur nach Personalienfeststellung (Foto des Ausweises und Videografieren der Person von vorne und hinten) und Durchsuchen herausgelassen.

Einschätzung

Die Polizei schien, wie beschrieben, an Deeskalation nicht interessiert. Dauerndes Filmen ist nur dann rechtmäßig, wenn Straftaten geschehen oder erkennbar unmittelbar bevorstehen – dies war unserer Beobachtungen nach nicht der Fall. Das dauernde Filmen bei dieser Demo kriminalisierte also die Teilnehmenden von vornherein, wie es eben auch im Versammlungsbescheid ausgesprochen war. Einerseits verzichtete die Polizei darauf, während der Demonstration einzelne ihr Verdächtige aus dem Zug heraus festzunehmen, andererseits waren die nachfolgenden Maßnahmen zur „Personalienfeststellung“ höchst problematisch. Für Beobachter*innen, Freund*innen und wohl auch die Betroffenen selbst war nicht erkennbar, welcher Straftat sie verdächtigt wurden. Obwohl diese Personalienfeststellungen nicht mehr während der Versammlung stattfanden, mussten sie stark abschreckend wirken: Wer mag unter solchen Umständen ohne Bedenken sein Grundrecht auf Versammlungsfreiheit wahrnehmen? Angesichts der völlig gewaltfreien Demonstration waren sie deutlich unverhältnismäßig. Dass diese Maßnahmen bewusst auch auf Demobeobachter ausgedehnt wurden, erweckt den Eindruck, dass der Polizei Zeugen lästig sind. Das darf in einer Demokratie nicht sein.

Demo „Solidarität mit den Hungerstreikenden“ in Stuttgart am 25.5.2019 – Kurzbericht

Die ca. 300 TeilnehmerInnen versammelten sich zu Beginn in der Lautenschlagerstraße. Obwohl die Polizei (lt. Auflagenbescheid) Gewaltbereitschaft erwartete, war kein „Antikonflikt-Team“ anwesend, dafür aber diverse mit Beinpanzern geschützte Einsatzkräfte. Der Demonstrationszug wurde augenscheinlich von Anfang an aus einem Fahrzeug heraus videografiert. Er wurde (auf der Theodor-Heuss-Straße) eine Weile angehalten, weil verbotene Parolen gerufen worden seien. Falls sich das auf „YPG“- Rufe beziehen sollte, ist zu sagen: Immerhin ist die YPG Partner westlicher Truppen im Krieg gegen den IS. Ab diesem Zwischenstopp wurde die Demonstration dauerhaft von mehreren Seiten mit mindestens 4 Handkameras gefilmt. Mitunter wurden Seitenbanner nicht gemäß dem Auflagenbescheid mit Abstand getragen und eine Zeit lang gab es ein Kopfbanner, welches aber nach einer Durchsage der Demonstrationsleitung entfernt wurde.

Dies waren die einzig durch uns beobachteten, beanstandbaren Vorfälle. Der Demonstrationsverlauf einschließlich der Abschlusskundgebung und Auflösung der Versammlung am Stauffenbergplatz war vollkommen friedlich. Danach jedoch begann die Polizei, Einzelne zwecks Personalienfeststellung aus den abziehenden DemonstrationsteilnehmerInnen herauszugreifen. Es kam zu einem kleinen Kessel unter den Arkaden des Königsbaus an der Bolzstraße. Die Polizei gab bekannt, dass Menschen, die sich ausweisen könnten und wollten, den Kessel verlassen könnten. Die Maßnahme finde statt, weil gegen das Versammlungsgesetz verstoßen worden sei. Auch wir Demobeobachter gerieten in diesen Kessel und wurden wie alle andern nur nach Personalienfeststellung (Foto des Ausweises und Videografieren der Person von vorne und hinten) und Durchsuchen herausgelassen.

Die Polizei schien an Deeskalation nicht interessiert, die Maßnahmen (Kessel, Personalienfeststellung/Durchsuchung), obwohl formal nicht mehr während der Versammlung, wirkten unverhältnismäßig und abschreckend hinsichtlich der Bereitschaft, das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit wahrzunehmen.

Ein ausführlicherer Bericht folgt.

Zehn wichtige OSZE-Empfehlungen

Vergangene Woche haben wir die OSZE-Empfehlungen zur Versammlungsfreiheit veröffentlicht. Dabei haben wir großen Wert auf eine originalgetreue Übersetzung des Textes wert gelegt. Deswegen möchten wir hier die außer unserer Sicht wichtigsten Punkte noch einmal zusammenfassen:

1. Die Polizei soll DemonstrationsbeobachterInnen anerkennen und aktiv fördern, vor Ort größtmöglichen Zugang ermöglichen deren Befunde und Empfehlungen zur Kenntnis nehmen. Sie soll das Filmen und Fotografieren von polizeilichen Aktionen und individuellen Polizeibeamten erlauben, damit diese Aufzeichnungen gegebenenfalls als Beweismittel und disziplinarischen, verwaltungsrechtlichen oder strafrechtlichen Verfahren verwendet werden können. [69-71]

2. Die Polizei soll sicherstellen, dass die eingesetzten BeamtInnen einfach und eindeutig zu identifizieren sind, auch wenn sie Schutz- oder Spezialausrüstung tragen. [66]

3. Bei Anzeichen von Fehlverhalten oder konkreten Vorwürfen sollten Polizei und Staatsanwaltschaft unverzüglich, effektiv und unparteiisch ermitteln, auch wenn keine Anzeige vorliegt. [64-68]

4. Die Polizei bzw. deren politische Führung und der Gesetzgeber sollen detaillierte Grundsätze zum Filmen von Versammlungen erarbeiten und veröffentlichen. Das Filmen durch PolizistInnen muss kenntlich gemacht werden. Die Aufnahmen müssen gelöscht werden, wenn der Aufnahmegrund nicht länger relevant ist. [60-63]

5. Die Polizeitaktik muss auf Kommunikation, Deeskalation, Verhandlung und Dialog basieren. Sie darf die VersammlungsteilnehmerInnen nicht überraschen. Es müssen umfassende Richtlinien ausgearbeitet und veröffentlicht werden die beschreiben, unter welchen Umständen eine Versammlung aufgelöst wird. Einer freiwilligen Auflösung muss Vorrang gegeben werden, bevor unmittelbarer Zwang angewendet wird. Friedliche Versammlungen sollen nicht aus formalen Gründen aufgelöst werden.[38,55,56,46]

6. VersammlungsteilnehmerInnen dürfen nur in Gewahrsam genommen werden, wenn nachvollziehbare Gründe für den Freiheitsentzug vorliegen. Bei der Festnahme darf nicht auf exzessive Gewalt zurückgegriffen werden.[57]

7. Die Vorschriften zum Gebrauch von unmittelbarem Zwang und Waffen, z.B. Pfefferspray, müssen veröffentlicht werden. Der Einsatz muss notwendig und verhältnismäßig sein.[53,54]

8. Demonstrationen sollen in Hör- und Sichtweite ihrer Adressaten stattfinden können. Dies gilt auch für Gegendemonstrationen, die falls nötig zwar polizeilich getrennt, aber dennoch in gegenseitiger Hör- und Sichtweite stattfinden sollen.[19-24,48-52]

9. Die Ordnungsämter sollen statistisch erfassen, welche Art von Auflagen sie wie oft verhängt haben.[45]

10. Auflagen müssen frühzeitig dem Anmelder mitgeteilt werden, damit dieser den Rechtsweg bestreiten kann. Jede Auflage muss detailliert begründet werden.[14-20, 25-27]

Uns scheinen vier Prinzipien zentral zu sein, die auch die Polizeiexperten beim runden Tisch in Wien betont haben:

1. Jeder Polizist muss persönlich für sein Handeln haftbar sein (Accountability)

2. Polizeiliche Maßnahmen müssen vorhersehbar sein (No-Surprise)

3. Maßnahmen müssen sich möglichst zielgerichtet gegen Störer richten. Sie müssen notwendig und verhältnismäßig sein. Kessel, Masseningewahrsamnahmen und der Einsatz von Pfefferspray dürfen niemals leichtfertig erfolgen. (Proportionality)

4. Versammlungen sollen in Hör- und Sichtweite ihrer Adressaten ermöglicht werden (Sight- and Sound)