Veröffentlichungen

Ein Prozess als Strafe

Aktivistin in Heilbronn wegen Protest gegen Castortransport angeklagt

Es war in mancher Hinsicht kein üblicher Prozess, nicht die Form des Protests, der Anlass war, nicht die Person der Angeklagten und die Art ihrer Verteidigung, und auch nicht die Führung des Prozesses durch den Richter.

Angeklagt war eine in vielen Bereichen engagierte Aktivistin, weil sie gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch erhoben hatte. Der Vorwurf: Sie habe sich nicht aus einer zuvor von der Polizei aufgelösten Versammlung entfernt. Dabei war es um Protest gegen einen Castortransport auf dem Neckar bei Heilbronn am 16.11.2017 gegangen. Neben einer Mahnwache am Ufer hatten Aktivisten aufblasbare Quader, Fässer und Schwimmenten vorbereitet, um sie auf dem Wasser zu einer symbolischen Behinderungsaktion gegen den Schiffstransport zu verwenden. Außerdem schwammen einige Menschen im Wasser. Die Polizei löste die Versammlung auf, stellte die Personalien der Beteiligten fest und es ergingen danach Bußgeldbescheide.
Die Angeklagte weist auf ihrem Blog auf den Prozess hin: http://blog.eichhoernchen.fr/post/Schwimmaktion-gegen-Neckar-Castor-in-Heilbronn-vor-Gericht
Nicht unwichtig ist, dass es vor demselben Gericht und demselben Richter in anderer Sache schon früher einen Prozess gegen die Angeklagte gegeben hat, der offenbar tumultuös endete. Unterstützer*innen berichten u.a., der Richter (Reißer) habe sie keine Anträge stellen lassen und sich geweigert, ihre Beanstandung dazu zu protokollieren, er habe ferner Beweisanträge, einen Antrag auf Zulassung eines Verteidigers nach § 138 (2) StPO und einen Befangenheitsantrag nicht angenommen, so dass sie sich ausschließlich selbst verteidigen musste.

Befremdlich beim jetzigen Prozess war, dass – bei maximal 20 mit der Angeklagten sympathisierenden Besucher*innen – während der ganzen Verhandlung immer mindestens 6 Justizbeamte im Raum und weitere in den Fluren davor waren; ein Staatsanwalt/eine Staatsanwältin dagegen war nicht da, auch niemand, der/die Protokoll führte.

Der Richter versuchte, das Verfahren zu eröffnen und dabei einen dem Gericht vorher schriftlich vorgelegten Befangenheitsantrag zu ignorieren. Es ging u.a. wieder um die der Angeklagten äußerst kurzfristig mitgeteilte Ablehnung ihrer Wahlverteidiger (zu ihrem Konzept einer politischen Prozessführung gehört offenbar die Unterstützung von verfahrenskundigen, selbst in der Sache engagierten Laien). Auf Einspruch unterbrach der Richter das Verfahren bis zur – erwartbaren – Ablehnung des Befangenheitsantrags. Das Gericht hätte die Befürchtung der Befangenheit leicht im Wege der Geschäftsverteilung vermeiden können. Das hätte das Verfahren für alle Beteiligten erleichtert. Dass kein anderer Richter zur Verfügung gestanden habe, war keine plausible Begründung.

Die Angeklagte beantragte nun einen Anwesenden als Verteidiger. Auch dieser Antrag wurde abgelehnt: der Betreffende sei aus dem früheren Verfahren als „querulierender Zuschauer“ bekannt und außerdem nicht hinreichend rechtskundig und die Angeklagte könne sich ja auch selbst verteidigen, da sie das auch für andere mache. Der Verlauf des Verfahrens sollte zeigen, dass das Grundrecht auf Wahlverteidiger nicht umsonst besteht.

Nun wurde der Bußgeldbescheid (über 150 €) verlesen: Sie habe sich nach Auflösung der Versammlung nicht sofort aus dieser entfernt. Die Angeklagte beantragte erneut, einen Anwesenden als Verteidiger zuzulassen. Auch dieser wurde abgelehnt; seine Eignung sei nicht sofort überprüfbar. Es folgte ein neuer Befangenheitsantrag, Beanstandung der Verhandlungsführung (keine ordentliche Protokollierung) und Ablehnung von beidem durch den Richter.

Die Angeklagte äußerte sich sich nicht zur Sache, da sie dem Gericht nicht vertraue. Es gebe ein Video, das zeige, wie sie zur Personalienfeststellung gebracht wurde, in den Gerichtsakten fehlten davon aber ca. 30 Sekunden, die zeigen würden, wie sie trotz ihres Hinweises auf ihre Gehbehinderung so weggebracht wurde, dass sie erhebliche Schmerzen hatte. Ferner kritisierte sie, das Gericht habe sich bei den Ermittlungen nicht um Entlastendes bemüht: Es sei nichts in den Akten, was darauf hinweise, dass der Versammlung Auflagen gemacht wurden (als im Vergleich zur Auflösung milderes Mittel), dass also bezweifelt werden müsse, ob die Auflösung rechtmäßig gewesen sei. Wenn das aber so sei, sei es auch keine Ordnungswidrigkeit gewesen, sich nicht zu entfernen.

Die Beweisaufnahme wurde dann aufgenommen. Zunächst wurde eine Zeugin des Ordnungsamts befragt. Es wurde nicht in Frage gestellt, dass es sich an und im Wasser um eine Versammlung gehandelt hatte. Die Schwimmer*innen hätten aber zu ihrer eigenen Sicherheit und um den Castor-Transport zu ermöglichen aus dem Wasser geholt werden müssen. Dazu sei die Versammlung aufgelöst, die Schwimmer*innen ans Ufer gedrängt und dann zur Personalienfeststellung gebracht worden. Davon, dass der Transport nennenswert behindert worden wäre, sagte sie nichts. Sie bestätigte, dass es keine Auflagen gegeben habe. Ob die Auflösung formal korrekt war (Wortlaut, Hörbarkeit, Wiederholung), wurde nicht festgestellt. Nachdem der Transport den Ort des Protests passiert hatte, hätte sich die Versammlung sowieso aufgelöst.

Die Angeklagte wollte an diesem Punkt Auskunft über die Zeitplanung des Verfahrens. Sie ist auf ihren Rollstuhl angewiesen, braucht daher eine Einstiegshilfe der Deutschen Bahn und muss diese jeweils anmelden. Das Problem wurde nicht geklärt, sondern mit der Zeugenvernehmung fortgefahren.

Der 2. Zeuge, Leiter des Einsatzabschnitts, wurde über die Beendigung der Versammlung und die Personalienfeststellung befragt. Es ergab sich im Wesentlichen dasselbe Bild wie bei der ersten Zeugin. Der Angeklagten ging es v.a. um die Dokumentation ihrer Festnahme und darum, wer für die Speicherung und ggf. Bearbeitung der Foto- und Videomaterialien verantwortlich war. Der verantwortliche Beamte war zum einen als Zeuge geladen, zum andern hatte die Angeklagte Anzeige gegen ihn erstattet, wegen der von ihr vermuteten, oben erwähnten Lücke im dokumentierenden Video. Der Richter teilte mit, der Zeuge sei (a) erkrankt und seine Ladung sei (b) nicht sinnvoll, da er wegen der Anzeige wohl nicht aussagen werde. Außerdem seien weitere Zeugen nicht erforderlich. Die Angeklagte bestand auf der Ladung, gerade wegen ihres Vorwurfs der Körperverletzung (vgl. o.), die Ablehnung durch den Richter veranlasste sie zu einem weiteren Befangenheitsantrag und der Bitte um eine Pause, um diesen formulieren zu können. Dieser wurde stattgegeben.

30 Minuten, bevor die Angeklagte am Bahnhof sein sollte, wurde die Verhandlung fortgesetzt. Der Antrag schien nicht vollständig formuliert und begründet zu sein. Das Video sollte ihre Misshandlung durch die Polizei zeigen, das sei mindestens bei der Strafzumessung relevant. Schließlich erklärte die Angeklagte, sichtlich am Ende ihrer Kräfte, sie sei verhandlungsunfähig.

So musste der Tag mit einer Vertagung enden.

Fragen des Versammlungsrechts, des Rechts auf angemessene Verteidigung, das Konzept der Verteidigung durch andere als juristisch vollständig ausgebildete, zugelassene Rechtsanwälte, das Recht der Angeklagten auf ein Verfahren, in dem ihre Behinderung ihr keine Nachteile bringt, all dies verschränkte sich auf schlimme Art in diesem Verfahren. Und: Die physische und psychische Belastung durch die Summe all dessen war zu viel für einen Prozesstag. Der Richter hätte das weit früher erkennen können und müssen. Man sollte sich klar machen: Hier wehrte sich jemand gegen einen Bußgeldbescheid, weil sie nicht zügig einer Aufforderung der Polizei gefolgt sei, bei einer Protestaktion, die sowieso in sehr kurzer Zeit ihr natürliches Ende gefunden hätte, weil das Schiff weitergefahren war und weil bei den damals herrschenden Wassertemperaturen niemand, auch nicht mit Neoprenanzug, noch länger im Wasser hätte bleiben können. „Geringfügige Schuld“ und „mangelndes öffentliches Interesse“ hätten eine einfache Alternative geboten.

Stuttgart liegt nicht in Baden – Versammlungsleiterin einer Kundgebung zu 30 Tagessätzen verurteilt

Vor einigen Jahren sprach man polemisch zugespitzt von „Stuttgarter Landrecht“, dem S-21-Gegner ganz besonders unterworfen seien. Die Redewendung ist mit den Jahren und Personalwechseln etwas verblasst. Doch ein Prozess über Versammlungen und Kundgebungen in Stuttgart kann immer noch anders verlaufen als z.B. in Karlsruhe, bzw. dort fände er gar nicht erst statt.

Vor dem Amtsgericht Stuttgart wurde der Widerspruch gegen einen Strafbefehl verhandelt: A. soll als Versammlungsleiterin wiederholt und bewusst gegen Auflagen der Versammlungsbescheide verstoßen haben. A. hatte sich am 22.3. und 5.4.2018 kurzfristig bereit erklärt, die Aufgabe der Versammlungsleiterin zu übernehmen, da der eigentliche Versammlungsleiter vom Amt für öffentliche Ordnung abgelehnt bzw. (im 2. Fall) bei der Kundgebung nicht anwesend war. Zweck war der Protest gegen den völkerrechtswidrigen Einmarsch der türkischen Armee in Afrin. Dass dies ein legitimer und moralisch nicht zu beanstandender Grund für Protest war, wurde vom Staatsanwalt und der Richterin ausdrücklich bestätigt.

Den Kern der Verhandlung bildeten die Auflagen, überhaupt der Umstand, dass sie erlassen wurden, und dann ihre Genauigkeit – und die Genauigkeit ihrer Überwachung. Sie gaben u.a. die Fläche, auf der die Kundgebung stattfinden sollte, genau an (ein Teil der Marstallstraße/Ecke Königstraße bzw. am Herzog-Christoph-Denkmal am Schlossplatz, beides in der Stadtmitte von Stuttgart), begrenzten die Lautstärke auf 85 dB und die Dauer der Nutzung von Lautsprechern und Megafon auf drei mal zehn Minuten pro Stunde (die Kundgebungen sollten ortsfest mehrere Stunden dauern), verlangten einen Ordner (bei 30 erwarteten Teilnehmern).

Am besten dokumentiert hatte die Polizei Überschreitungen der Zeit der Lautsprechernutzung (z.T. von nur 2 Minuten). Andere Vorwürfe, z.B. der, die TeilnehmerInnen hätten den Fußgängerverkehr auf der Königstraße beträchtlich behindert, ließen sich angesichts von insgesamt ca. 30 teilnehmenden Menschen und der großen Breite der Königstraße nicht wirklich glaubhaft machen.

All dies spielte für die Verteidigung nur für den Fall eine Rolle, dass die Haupteinwände nicht greifen würden.

Der Verteidiger, Wolfram Treiber aus Karlsruhe, stellte den Kontext her: Ein völkerrechtswidriger Krieg findet statt, Kriegsverbrechen werden begangen, der völkerrechtswidrige Zustand hält bis heute an; die Stuttgarter Kundgebungen waren zwei unter vielen ähnlichen an vielen Orten. Die Auflagen und die strafrechtliche Verfolgung eventueller Verstöße dagegen sind eine unzulässige Beschränkung des Versammlungsrechts nach Art. 8 des Grundgesetzes.

Detaillierte Auflagen bei Versammlungen sind von mehreren Gerichten (z.B. VGH Mannheim) mehrfach als unzulässig abgewiesen worden. Sie schrecken vor der Übernahme einer Versammlungsleitung ab, eben wegen des Risikos, in ein Strafverfahren verwickelt zu werden. Sie schränken, wie das Bundesverfassungsgericht im sog. „Brokdorfurteil“ sinngemäß formulierte, die unmittelbare, ungebändigte Ausübung demokratischer Grundrechte ein. In Freiburg hätten sich, so Treiber, zeitweise kaum noch Menschen gefunden, die bereit waren, bei Kundgebungen die Versammlungsleitung zu übernehmen. Überdies, so die Erfahrung von Treiber im Raum Karlsruhe, verlaufen Kundgebungen konfliktfreier, seit dort Versammlungsbescheide grundsätzlich keine Auflagen mehr enthalten. In eben diesem Sinne werde auch die Polizei ausgebildet und geschult.

Er schlug daher die Einstellung des Verfahrens vor (worauf – nicht überraschend – die Staatsanwaltschaft nicht einging) und plädierte dann nach der Beweisaufnahme auf Freispruch und regte an, man könne vor einer Urteilsfindung beim VGH Auskunft zur Frage von Auflagen einholen. Behelfsweise plädierte er auf Verwarnung mit Strafvorbehalt. Die Auflagen seien unrechtmäßig, und zudem unverhältnismäßig. Die von der Polizei bzw. dem Amt für öffentliche Ordnung vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Störung von Sicherheit und Ordnung hätten, lt. Urteilen der Verwaltungsgerichte, ganz konkret genannt und auf ihre Verhältnismäßigkeit hin geprüft werden müssen.

Das Urteil lautete dann auf 30 Tagessätze und blieb so ein wenig unter dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Es gründete v.a. auf Verstöße gegen die Auflagen bei der ersten Versammlung am 22.3.2018. Diese seien rechtmäßig, da das Recht auf Versammlungsfreiheit gegen andere Rechtsgüter anderer (gemeint waren v.a. Menschen in angrenzenden Geschäften und Passanten) abgewogen werden müssten. Die lange Dauer der Veranstaltung am gleichen Ort rechtfertige die Begrenzung der Lärmbelästigung, die Auflagen seien also verhältnismäßig. Dass Gerichte in anderen Fällen anders entschieden hätten, könne ja an anderen Umständen und räumlichen Gegebenheiten liegen.

Das sind die üblichen Gründe, mit denen Gerichte begründen, warum sie anders entscheiden als andere Gerichte. Der Verteidiger hatte im Verfahren mehrfach angedeutet, dass er gute Chancen sieht, beim VGH ein Urteil zu erreichen, das die Rechtswidrigkeit der Auflagen feststellt und so dem Urteil gegen A. die Basis entzöge.

Ein weiteres Verfahren kostet Nerven, Zeit – und Geld; das ist A.´s – nicht einfache – Entscheidung.

Unabhängig von ihrer Entscheidung ist die Mindeststrafe schon vollstreckt: A. wird sich dieser Erfahrung bewusst sein, wenn gefragt wird: „Wer übernimmt die Leitung der Kundgebung?“

Wie weit eben das vom Amt für öffentliche Ordnung, der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht beabsichtigt ist, kann man nicht wissen. Dass die Beteiligten die Folgen ihres Tuns nicht kennen, ist nicht denkbar (schon die Frage wäre eine Beleidigung ihrer Intelligenz). So sind sie Teil des Prozesses der Aushöhlung der Demokratie. Das zu ändern bedürfte ja wahrlich bei weitem keiner Revolution: Man müsste nur so tun, als läge Stuttgart in Baden. Das ist ganz einfach; dass es nicht, geschieht, ist das Ärgernis.

Vergangenes Jahr berichteten wir über die Festnahme eines Menschenrechtlers in der Türkei, dessen Organisation die gleiche Anwendung der Gesetze und Vorschriften gegenüber allen BürgerInnen der Türkei überwacht. Diese Frage der Gleichbehandlung, der staatlichen Neutralität, stellt sich auch hier. Da sich die Polizei normalerweise weder auf Demonstrationen noch auf Fußballspielen, Fastnachtsumzügen oder dergleichen hinstellt und die Länge der Mikrofonnutzung sowie den Schallpegel der Lautsprecher protokolliert, ist hier eine Ungleichbehandlung offensichtlich – zu Lasten der ethnischen Minderheit, die auch in der Türkei diskriminiert wird.

Bericht: Proteste gegen AfD-Kundgebung in Stuttgart am 8.12.2018

„Stuttgart gegen Rechts“ und andere Gruppen hatten zu einer Gegenkundgebung und Protesten gegen eine auf dem Kronprinzplatz angekündigten AfD-Kundgebung zum UN-Migrationspakt aufgerufen.

Die Gegenkundgebung auf dem Rotebühlplatz, wenige hundert Meter von der Kundgebung der AfD entfernt, fand ab 12:30 Uhr mit mehreren Hundert TeilnehmerInnen statt. Der Versammlungsort der AfD war für eine massive Absperrung vorbereitet: Hamburger Gitter in zwei Reihen, dazwischen Dutzende von Polizeifahrzeugen und zwei Wasserwerfer. Später wurde auch die Reiterstaffel eingesetzt. Noch vor Beginn der AfD-Kundgebung zogen die meisten TeilnehmerInnen der Gegenkundgebung in einem spontanen Zug dorthin und blieben vor den Absperrgittern stehen. Die Protestierenden versuchten an anderen Stellen näher an die AfD-Kundgebung heranzukommen und später ihren Protest auch bei der Abreise der AfDler hörbar zu machen.

Hieraus entwickelte sich ein wohl für alle, auch die Polizei, unübersichtliches Hin und Her von Gruppen von DemonstrantInnen und der Polizei. Dabei setzte die Polizei allein nach unserer Beobachtung sieben DemonstrantInnen fest, insgesamt mögen es doppelt so viele gewesen sein. Nur in einem Fall konnten wir den Anlass erkennen: Der Versuch, mit einem Transparent die andere Seite der vierspurigen Theodor-Heuss-Straße zu erreichen und so vielleicht den Verkehr zum Halten zu bringen. Dabei wurde starker unmittelbarer Zwang eingesetzt: Ein Polizeibeamter schlug mit der Faust zu, der junge Mann wurde gegen eine Wand geschleudert.

Den GegendemonstrantInnen konnten ihren Protest gegen die AfD und den allgemeinen „Rechtsruck“ hör- und sichtbar zu machen, vor allem der Öffentlichkeit, aber auch den ca. 40-75 (nach Presseberichten) AfD-Anhängern.

Wir kritisieren allerdings insbesondere die Brutalität der Polizisten beim Aufhalten der Demonstranten an der Theodor-Heuss-Straße. Die Situation war zu diesem Zeitpunkt im Allgemeinen entspannt. Es bestand nicht die Gefahr, dass es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Lagern kommen könnte. Ziel der Beamten konnten es also nur gewesen sein, die räumliche Trennung strikt aufrecht zu erhalten und auch keine kleine Gruppe in die Nähe zu lassen, und außerdem dem fließenden Verkehr zu seinem Recht zu verhelfen. Für beide Ziele ist ein Faustschlag nicht zu rechtfertigen, es hätte weitaus mildere Mittel gegeben.

Ob es sich nun um einen gewaltaffinen Beamten handelte, ob er eine politische Botschaft senden wollte oder ob er vielleicht aufgrund eines pauschalen Feindbildes die Situation falsch eingeschätzt hat, jedenfalls haben solche Aktionen für alle DemonstrantInnen gegen Rechts eine einschüchternde Wirkung, ebenso wie die sichtbare Drohung mit Wasserwerfern. Da solche Gewaltausbrüche außerdem geeignet sind, Situationen eskalieren zu lassen, sollte die Stuttgarter Polizei schon aus eigenem Interesse dieses Verhalten ihrer BeamtInnen verhindern.

Zehn wichtige OSZE-Empfehlungen

Vergangene Woche haben wir die OSZE-Empfehlungen zur Versammlungsfreiheit veröffentlicht. Dabei haben wir großen Wert auf eine originalgetreue Übersetzung des Textes wert gelegt. Deswegen möchten wir hier die außer unserer Sicht wichtigsten Punkte noch einmal zusammenfassen:

1. Die Polizei soll DemonstrationsbeobachterInnen anerkennen und aktiv fördern, vor Ort größtmöglichen Zugang ermöglichen deren Befunde und Empfehlungen zur Kenntnis nehmen. Sie soll das Filmen und Fotografieren von polizeilichen Aktionen und individuellen Polizeibeamten erlauben, damit diese Aufzeichnungen gegebenenfalls als Beweismittel und disziplinarischen, verwaltungsrechtlichen oder strafrechtlichen Verfahren verwendet werden können. [69-71]

2. Die Polizei soll sicherstellen, dass die eingesetzten BeamtInnen einfach und eindeutig zu identifizieren sind, auch wenn sie Schutz- oder Spezialausrüstung tragen. [66]

3. Bei Anzeichen von Fehlverhalten oder konkreten Vorwürfen sollten Polizei und Staatsanwaltschaft unverzüglich, effektiv und unparteiisch ermitteln, auch wenn keine Anzeige vorliegt. [64-68]

4. Die Polizei bzw. deren politische Führung und der Gesetzgeber sollen detaillierte Grundsätze zum Filmen von Versammlungen erarbeiten und veröffentlichen. Das Filmen durch PolizistInnen muss kenntlich gemacht werden. Die Aufnahmen müssen gelöscht werden, wenn der Aufnahmegrund nicht länger relevant ist. [60-63]

5. Die Polizeitaktik muss auf Kommunikation, Deeskalation, Verhandlung und Dialog basieren. Sie darf die VersammlungsteilnehmerInnen nicht überraschen. Es müssen umfassende Richtlinien ausgearbeitet und veröffentlicht werden die beschreiben, unter welchen Umständen eine Versammlung aufgelöst wird. Einer freiwilligen Auflösung muss Vorrang gegeben werden, bevor unmittelbarer Zwang angewendet wird. Friedliche Versammlungen sollen nicht aus formalen Gründen aufgelöst werden.[38,55,56,46]

6. VersammlungsteilnehmerInnen dürfen nur in Gewahrsam genommen werden, wenn nachvollziehbare Gründe für den Freiheitsentzug vorliegen. Bei der Festnahme darf nicht auf exzessive Gewalt zurückgegriffen werden.[57]

7. Die Vorschriften zum Gebrauch von unmittelbarem Zwang und Waffen, z.B. Pfefferspray, müssen veröffentlicht werden. Der Einsatz muss notwendig und verhältnismäßig sein.[53,54]

8. Demonstrationen sollen in Hör- und Sichtweite ihrer Adressaten stattfinden können. Dies gilt auch für Gegendemonstrationen, die falls nötig zwar polizeilich getrennt, aber dennoch in gegenseitiger Hör- und Sichtweite stattfinden sollen.[19-24,48-52]

9. Die Ordnungsämter sollen statistisch erfassen, welche Art von Auflagen sie wie oft verhängt haben.[45]

10. Auflagen müssen frühzeitig dem Anmelder mitgeteilt werden, damit dieser den Rechtsweg bestreiten kann. Jede Auflage muss detailliert begründet werden.[14-20, 25-27]

Uns scheinen vier Prinzipien zentral zu sein, die auch die Polizeiexperten beim runden Tisch in Wien betont haben:

1. Jeder Polizist muss persönlich für sein Handeln haftbar sein (Accountability)

2. Polizeiliche Maßnahmen müssen vorhersehbar sein (No-Surprise)

3. Maßnahmen müssen sich möglichst zielgerichtet gegen Störer richten. Sie müssen notwendig und verhältnismäßig sein. Kessel, Masseningewahrsamnahmen und der Einsatz von Pfefferspray dürfen niemals leichtfertig erfolgen. (Proportionality)

4. Versammlungen sollen in Hör- und Sichtweite ihrer Adressaten ermöglicht werden (Sight- and Sound)

Schwesterorganisation in der Türkei gerät unter Druck

In Hamburg herrscht gerade faktisch ein Ausnahmezustand. Friedliche Proteste werden unter grober Missachtung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit und der Trennung von Exekutive und Judikative behindert oder sogar gewaltsam verhindert. Trotzdem – oder gerade deswegen – ist es der Polizei kaum gelungen, die Gewalt der Randalierenden einzudämmen.

Was passiert wenn dieser Ausnahmezustand zur Regel wird kann man seit geraumer Zeit in der Türkei beobachten.

Beim vor der OSZE/ODIHR organisierten Treffen von Organisationen, die sich für das Recht auf Versammlungsfreiheit einsetzen, hatten wir das Privileg die Bekanntschaft mit einer Vertreterin der türkischen Organisation „Eşit Haklar İçin İzleme Derneği“ zu machen.

Es ist einfach, den Niedergang der Demokratie und den Aufstieg einer Autokratie in der Türkei zu verurteilen. Doch unsere Kolleginnen und Kollegen versuchen mit kühlem Kopf und Vernunft das staatliche Handeln in der Türkei zu erfassen, zu verstehen und darauf hinzuwirken, dass alle BürgerInnen vor dem Gesetz gleich sind und staatliches Handeln auf geltenden Gesetzen und internationalen Normen fußen muss.

Leider scheinen die vernünftigen Stimmen weltweit immer mehr in die Defensive zu geraten und so mussten wir leider erfahren, dass ein Mitglied unserer Schwesterorganisation zusammen mit sieben weiteren MenschenrechtlerInnen in Polizeigewahrsam genommen wurde.

Wir haben ihre Pressemitteilung zu den Vorfällen ins Deutsche übersetzt und möchten sie hier als Zeichen unserer Solidarität wiedergeben:

Menschenrechtler in der Türkei sollen sofort freigelassen werden!

Am Morgen des 5 Juli wurden acht Menschenrechtler und zwei Wissenschaftler bei einem Seminar, welches zum Ausbau der technischen Handlungsfähigkeit von Menschenrechtlern während des Notstands organisiert wurde, in Gewahrsam genommen.

Das Seminar fand gerade in Buyukada Island in Istanbul statt, als Polizisten in ziviler Kleidung eine Durchsuchungsaktion durchführten und alle Teilnehmer in Gewahrsam nahmen, wobei auch alle ihre persönlichen Gegenstände beschlagnahmt wurden. Die Menschenrechtler Nalan Erkem (Bürgerversammlung), İlknur Üstün (Frauenvereinigung), İdil Eser (Amnesty International), Özlem Dalkıran (Bürgerversammlung), Günal Kurşun (Menschenrechtsagenda-Vereinigung), Veli Acu (Helsinki Bürgerversammlung), Şeyhmuz Özbekli (Rechtsinitiative), Nejat Taştan (Vereinigung zur Überwachung des Gleichheitssatzes / Association for Monitoring Equal Rights) und die Experten Ali Gharavi und Peter Steudtner wurden mehr als 24 Stunden festgehalten, ohne dass sie ihren Familien, Kollegen oder Anwälten mitteilen konnten, wo sie sich befanden. Ihre Ingewahrsamnahme wurde zufälligerweise am selben Tag um 21:14 Uhr entdeckt, 12 Stunden nach ihrer Festsetzung.

Die Tatsache, dass die Familien der Menschenrechtler nicht informiert worden sind, dass keine Information über die Gefangenen verfügbar gemacht wurde aufgrund einer Informationssperre des Strafverfolgers, und dass die Umstände ihrer Ingewahrsamnahme selbst über die gewöhnlichen Regeln und Vorschriften der Notstandsgesetze weit hinaus gehen, könnte als Isolationshaft angesehen werden. Außerdem wurde die 24-Stunden-Zeitspanne, die eine Ingewahrsamnahme maximal andauern darf, gesetzwidrig ausgedehnt, indem die Zeit der Ingewahrsamnahme auf 14:30 Uhr datiert wurde, obwohl die Ingewahrsamnahme um 09:30Uhr statt fand.

Die Familien und Anwälte der Menschenrechtler wurden erst am darauf folgenden Tag, dem 6. Juli, über deren Verbleib informiert, nachdem die Gefangenen in Gruppen von zwei Personen aufgeteilt und auf unterschiedliche Polizeiwachen in ganz Istanbul verteilt worden waren. Inzwischen wurde ihre Gewahrsamszeit auf sieben Tag, dem durch die Notstandsgesetze ausgeweiteten Maximum, ausgeweitet. Die Vorwürfe ändern sich und sind sehr wage. Sie reichen von “Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung” bis schlicht und ergreifend “Terror”, was keinem Strafgesetzparagraphen zuordenbar ist.

Nach deren Ingewahrsamnahme wurden die Menschenrechtler und einigen Medien als “Spione” verunglimpft, die ein “Geheimtreffen” abgehalten hätten. Ihnen wurden Verbindungen zu dem versuchten Militärputsch vom 15 Juli, den Gezi-Protesten von 2013 oder der CIA angedichtet.

Es ist eine universelle Norm, dass selbst im Ausnahmezustand staatliches Handeln auf den Gesetzen fußen muss (rule of law) und diese nicht willkürlich angewendet werden dürfen. Aus diesem Grund muss das Recht auf Leben, persönliche Freiheit und Sicherheit vor staatlicher Willkür respektiert werden, genau wie das Verbot von Folter und Misshandlung.

Zum Recht auf ein gerechtes Verfahren gehört die an allererster Stelle die Unschuldsvermutung und dass die Angeklagten nicht länger als nötig in Haft bleiben dürfen, ohne dass ein unparteiischer Haftrichter darüber entscheidet.

Die acht Menschenrechtler habe ihre Leben dem Schutz der Grund- und Menschenrechte in der Türkei gewidmet. Ihre Anstrengungen haben vielen geholfen und viele inspiriert, die Grund- und Menschenrechte zu verteidigen.

Unsere Kolleginnen und Kollegen Nalan Erkem, İlknur Üstün, İdil Eser, Özlem Dalkıran, Günal Kurşun, Veli Acu, Şeyhmuz Özbekli, Nejat Taştan, Ali Gharavi und Peter Steudtner sollen sofort freigelassen werden! Willkürlicher Druck auf Menschenrechtler in der Türkei muss sofort beendet werden!

UPDATE: Der Polizeigewahrsam wurde um sieben weitere Tage verlängert, also bis Mittwoch, den 19.7. Es gibt weiterhin keine Anklage.

UPDATE 2: Nejat Taştan wurde am heutigen Dienstag, den 18.7. auf Kaution freigelassen. Sechs der zehn Menschenrechtler wurden hingegen in Untersuchungshaft genommen.

UPDATE 3: Nejat Taştan befindet sich genau wie die drei anderen ursprünglich freigelassenen Menschenrechtler nun in Untersuchungshaft.

UPDATE 4: Nejat Taştan wurde am heutigen Dienstag, den 25.7. unter Meldeauflagen bis zu Verfahren frei gelassen.

PM 1/2017 zum Tag der Deutschen Zukunft in Karlsruhe-Durlach

„Die international kritisierte deutsche Praxis, Demonstrationen bevorzugt mit Spezialeinheiten zu begleiten (sog. BFE-Einheiten), hat gestern in Karlsruhe zu massiven Einschränkungen der Versammlungsfreiheit geführt“, so Nero Grünen, der als Beobachter vor Ort war.

„Statt wie andere Länder zunächst lokale reguläre Kräfte der Schutzpolizei zur Versammlungsbegleitung einzusetzen, wurden die Gegendemonstrationen von auf schwierige Festnahmen und Crowd-Control spezialisierten Einheiten aus Baden-Württemberg, Thüringen, Hessen, Niedersachsen und Bayern eng begleitet. Ferner wurden eine Pferdestaffel und Hunde eingesetzt. So wurde ein Klima der Eskalation geschaffen, welches wir so bis jetzt noch nie beobachtet hatten“, so Grünen weiter.

Zur ersten größeren Konfrontation kam es, als eine Polizeisperre einer Gruppe von bis zu eintausend Gegendemonstranten den Weg versperrte.

Hinter der Absperrung [1] befand sich nicht etwa die Route der Partei „Die Rechte“. Das Ziel der Gegendemo war stattdessen eine angemeldete und genehmigte antifaschistische Mahnwache, die etwa 100 Meter entfernt war.

„Wir bezweifeln stark Sinn und Zweck sowie Rechtmäßigkeit dieser Polizeisperre. Da alle weiteren Konflikte hier ihren Ausgang fanden, ist das Klärungsbedürfnis hier besonders hoch“, bemerkt Grünen.

Die Spitze der Demonstration versuchte die PolizistInnen aus dem Weg zu drängen, was zu massivem Einsatz von Schlagstöcken und der potentiell tödlichen Waffe Pfefferspray führte.

Als Reaktion auf diesen Einsatz wurden nach unseren Beobachtungen zwei Böller und wenige teilweise gefüllte Plastikflaschen auf die Polizei geworfen. Auf Seiten der Gegendemonstranten kam es zu dutzenden Verletzten durch Pfefferspray und Schlagstöcke.

Bei diesem Einsatz wurde auch die Pressefreiheit grob missachtet: Journalisten wurde ein Platzverweis erteilt und sie wurden ebenso zurückgedrängt.

Der weitere Verlauf des Tages war davon geprägt, dass BFE-Einheiten immer wieder unerwartet und mit voller Wucht in die Demo drängten, um einzelne Beschuldigte herauszugreifen. Im Zuge dessen kam es zu zahlreichen Konflikten mit vielen weiteren Verletzten.

Ebenso gravierend wirkte ein Polizeieinsatz direkt an der angemeldeten Mahnwache in der Pforzheimer Straße. Dort hatten sich etwa eintausend GegendemonstrantInnen versammelt, um lautstark gegen die Neonazidemonstration zu protestieren, die gerade in Hör- und Sichtweite angekommen war.
Die Polizei vermutete nach eigenen Angaben einen Straftäter in der Menge, weswegen sie mit massivem Einsatz von hinten in die Mahnwache stürmte. Nachdem sich die Einheiten etwas zurückgezogen hatten, wurden vier laut bellende Polizeihunde ohne Maulkorb direkt hinter der Versammlung in Stellung gebracht.

„Unter diesen Umständen war der angemeldete und genehmigte Protest gegen die vorbeilaufende Neonazi-Demonstration nicht mehr möglich.

Im Rahmen des Versammlungsrechts ist das Recht auf Protest in Hör- und Sichtweite der Adressaten besonders geschützt. Eintausend Menschen dieses Grundrecht zu nehmen um einen Verdächtigen festzunehmen ist grob unverhältnismäßig. Mit dieser Begründung könnte fast jede größere Versammlung effektiv verhindert werden“, so Grünen abschließend.

[1] Die durchbrochene Polizeikette befand sich in der Neuensteinstraße unmittelbar vor der Lamprechtstraße. Auf der Lamprechtstraße selbst, die zur Die-Rechte-Demonstration geführt hätte, befand sich zusätzlich eine mit Gittern befestigte Polizeisperre. Die Demonstranten liefen jedoch Richtung Mahnwache weiter durch die Neuensteinstraße, wo sich unmittelbar vor der B3 eine weitere Polizeikette bildete. Dort kam es zu weiteren Auseinandersetzungen, als die Demonstration nicht zur Mahnwache an der B3 durchgelassen wurde.

Demo gegen das Treffen der Finanzminister der G 20 in Baden-Baden am 18.3.2017

Das Bündnis „No G20 Baden-Baden“, welches ein breites Spektrum von attac über antifaschistische, entwicklungspolitische und linke Gruppen bis hin zu Gewerkschaften umfasste, hatte zur Demo aufgerufen. Der Aufwand für Sicherheitsmaßnahmen war sehr groß. Verschiedene Medien (z.B. Stuttgarter Zeitung) vermittelten die Erwartung harter Auseinandersetzungen. So war eine frisch ausgehobene Baugrube wieder aufgefüllt und asphaltiert worden, u.a. damit niemand dort Steine auflesen und damit werfen könne.

Auf swr.de hieß es: „Die Polizei kündigte an, die Demonstrationen genau zu beobachten. Toleranz für Radikalität in jedweder Form werde es nicht geben.“

Damit mischte sich die Polizei in mehrfacher Hinsicht und unzulässiger Weise in die politische Meinungsbildung ein. Erstens diskreditierte sie die Gipfelkritiker, indem sie implizit von einem unfriedlichen Verlauf der Demo ausging. Zweitens setzte die Polizei „radikale“ Ansichten mit rechtswidrigem Verhalten gleich, das sie zu unterbinden gedenke. Die Ansichten der DemonstrantInnen haben die Polizei nicht zu interessieren, sondern nur ihr Verhalten, wenn es höherrangige Rechtsgüter verletzt.

Wir waren mit vier Personen von ca. 11.00 Uhr bis 16.00 Uhr anwesend. Bei Dauerregen und tiefen Temperaturen zählten wir 430 Personen im Demozug.

Die Auftakt- und Schlusskundgebung fand in der Nähe des Leopoldplatzes in Sicht- und Hörweite des Kasinos und Kurhauses, also des Ortes des Ministertreffens, statt. Ein natürliches Hindernis (Fluss) und Absperrungen machten klar, dass niemand noch näher herankommen könnte.

Verschiedene Delegierte, welche durch G20-Ausweise klar zu erkennen waren und teilweise in Luxus-Limousinen bis and den Rand des Kundgebungsplatzes gebracht wurden, durchquerten die Kundgebung, um zum dahinter liegenden Checkpoint zu gelangen. Dabei kam es zu keinerlei Zwischenfällen.

Die Polizei zeigte besonders an Kreuzungen deutliche Präsenz, auch eine Reiterstaffel und Polizisten mit Helmen und Beinschienen waren anwesend. Zunächst filmte die Polizei nicht, hielt aber Camcorder bereit, teilweise auch angeschaltet und auf die Demo gerichtet. Als kurz vor Schluss der Demo jemand ein oranges „Bengalo“ schwenkte wurde unverzüglich mit dem Filmen begonnen. Es kam während des Demozugs und den Zwischenkundgebungen zu keinerlei Zwischenfällen.

Als unverhältnismäßig bewerten wir das Abfilmen der Demo wegen eines vereinzelten Bengalos. Es wurde gerichtlich mehrfach festgestellt, dass das Abfilmen von Demos geeignet ist Menschen davon anzuhalten, von ihrem Recht auf Versammlungsfreiheit Gebrauch zu machen und dass der Schaden für die Demokratie, der dadurch verursacht wird, in keinem Verhältnis zum Aufklärungsinteresse der Polizei für eventuell eintretende, aber zum Zeitpunkt des Films nicht absehbare Straftaten, steht.

Hier war eindeutig von einem friedlichen Restverlauf der Demo auszugehen und die Schwelle, ab der ein Abfilmen der Demo zulässig wäre, bei Weitem nicht überschritten.

Bemerkenswert ist, dass das Ordnungsamt keine Auflagen für die Demo gemacht hat, sondern alle Bedenken im Kooperationsgespräch mit dem Anmelder einvernehmlich gelöst werden konnten.

Ohnehin sollten Auflagen ohnehin nur in Ausnahmefällen erteilt werden, wenn eine Demo eigentlich verboten werden müsste, aber unter Auflagen eben doch erlaubt werden kann. Dieses eigentlich versammlungsfreundliche Instrument ist inzwischen pervertiert worden, um Versammlungen teilweise bis ins kleinste Detail zu regeln.

Bemerkenswert ist auch, dass die Proteste in Hör- und Sichtweite stattfinden durften. Ein Recht, welches regelmäßig von Versammlungsbehörden verweigert wird, besonders häufig bei Gipfeln und bei Anti-Nazi-Demonstrationen.

Insofern war das versammlungsfreundliche, dem Buchstaben und Geiste der Gesetze folgende Verfahren des Baden-Badener Ordnungsamtes vorbildlich und könnte für die Ordnungsämter der größeren Städte (z.B. Stuttgart, Karlsruhe) Anlass sein, ihre eigenen Verfahren zu überprüfen.

Bericht zum runden Tisch Demobeobachtung der OSZE/ODIHR

Am 14. und 15. Dezember 2016 veranstaltete die OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) bzw. deren Büro für Demokratische Institutionen und Menschenrechte (ODIHR, Office on Democratic Institutions and Human Rights) einen runden Tisch zum Thema Demobeobachtung (Assembly Monitoring). Wir waren als deutsche Nichtregierungsorganisation (NGO) eingeladen.

Bericht über die Demo STOP CETA TTIP am 17.9.2016 in Stuttgart

(Beginn der Beobachtung: 11:24, Ende der Beobachtung: 16:10)

Die Demonstration, getragen von einem breiten gesellschaftlichen Spektrum, verlief  ruhig und durchwegs friedlich, ohne größere Zwischenfälle.
Die Tatsache dass der „antikapitalistische Block“ von Beginn bis Ende des Demonstrationszuges fast durchgängig von der Polizei gesäumt wurde, war diskriminierend und ist deswegen zu beanstanden. Diese Polizeitaktik kam dem zu Recht umstrittenen“Wanderkessel“ nahe. Teil dieses diskriminierenden Verhaltens ist auch das ständige, über nachvollziehbare Anlässe weit hinausgehende Filmen.