Pressemitteilung – Oberverwaltungsgericht bestätigt: Personalienfeststellung von Demobeobachtern war rechtswidrig

Der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat am 11. August 2022 die Zulassung auf Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. November 2021 – 5 K 2034/20 abgelehnt. Damit hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart bestätigt. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Was war geschehen?

Zwei Mitglieder der Bürgerrechtsorganisation Demobeobachtung Südwest, einer Organisation, die sich für die Stärkung eines weit gefassten Demonstrationsrechts einsetzt, hatten am 25.5.2019 eine Demonstration „Solidarität mit den Hungerstreikenden“ (in der Türkei) beobachtet. Nach deren Ende waren sie einer Gruppe junger Leute gefolgt, in der Annahme, es könne sich um Menschen handeln, die eben an der Demonstration teilgenommen hatten. Diese waren im Anschluss von der Polizei „gekesselt“ worden.

Obwohl die beiden klar als Demobeobachter erkennbar waren (durch Westen mit entspr. Aufdruck) und ihre Beobachtung vorher schriftlich angekündigt hatten, wurden sie wie die umschlossenen jungen Leute einer Personalienfeststellung sowie Durchsuchung unterzogen, da sie – so die Polizei – ihre Beobachterrolle verlassen und sich mit den Umschlossenen solidarisiert hätten.

Dagegen hatten die Mitglieder von Demobeobachtung Südwest Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und in erster Instanz gewonnen.

Dieses Urteil wollte die Polizei nicht akzeptieren und beantragte vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim Zulassung der Berufung. Diese Zulassung wurde verweigert.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte geurteilt: „Es wird festgestellt, dass die Feststellung der Personalien des Klägers, seine Durchsuchung und die seines Rucksackes sowie die Anfertigung der Filmaufnahmen von ihm nach der Einkesselung am 25.05.2019 rechtswidrig erfolgten. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens“.

Worauf kam es an?

Die polizeilichen Maßnahmen wären rechtmäßig gewesen, wenn die beiden Störer oder „Anscheinstörer“ gewesen wären, d.h. solche Menschen, die zu Beginn bei einem fähigen, besonnenen und sachkundigen Polizeibeamten den Eindruck der Gefahrverursachung erweckt hätten (o. gen. Urteil S. 10). Die beiden Demobeobachter waren also keine Störer, noch nicht einmal Anscheinstörer.

Wir freuen uns, dass die zwei Klagen erfolgreich waren. Wir sehen unseren Anspruch auf repressionsfreie Beobachtung von Polizeihandeln in und um Demonstrationen dadurch klar bestätigt. – so Bernhard Höll, einer der beiden Kläger. Die Polizei kann Beobachter:innen nicht unabhängig von ihrem Verhalten als Anscheinstörer deklarieren und erkennungsdienstlich behandeln. Konrad Nestle ergänzt: In erfreulicher Klarheit räumt die Polizei implizit ein, dass es nicht nur um ‚Störungen‘ geht, sondern dass die Polizei das Ziel verfolgt [habe], weitere Störungen durch Demobeobachter bei Personenkontrollen zu verhindern‘ (so das Urteil – S. 5 – in der Zusammenfassung der Klagebegründung der Polizei). Die Personalienfeststellung sollte also abschreckend wirken.

 

Relevante Links

https://anwaltskanzlei-adam.de/2022/08/15/verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg-beschluss-vom-11-08-2022-az-vgh-1-s-326-22/

https://demobeobachtung-suedwest.de/blog/2022/03/07/sieg-vor-dem-stuttgarter-verwaltungsgericht/

https://anwaltskanzlei-adam.de/2022/01/24/verwaltungsgericht-stuttgart-urteil-vom-10-11-2021-az-5-k-2033-20/

https://demobeobachtung-suedwest.de/blog/2019/06/14/demo-solidaritaet-mit-den-hungerstreikenden-in-stuttgart-am-25-5-2019/

Erfolg beim Verwaltungsgericht

Zwei Demobeobachter klagten gegen eine erzwungene Personalienfeststellung

Am 10.11.2021 wurde unsere Klage gegen die Stuttgarter Polizei verhandelt. Das Gericht stellte fest, dass die Polizei rechtswidrig handelte, als sie uns nicht aus einem Kessel entließ, sondern uns einer erkennungsdienstlichen Behandlung / Personalienfeststellung mit allem Drum und Dran (nur auf Fingerabdrücke wurde verzichtet) unterzog.
Interessant: Dem Gericht schien an der grundsätzlichen Klärung eines ansonsten nicht sehr spektakulären Vorgangs gelegen zu sein: Die mündliche Verhandlung ging über ca. vier Stunden. Und das, obwohl das Polizeirecht in Baden-Württemberg seither verschärft wurde und die damaligen Geschehnisse heute evtl. anders bewertet werden könnten (vgl. unsere Stellungnahme zum Polizeigesetz vom 26.4.2020.).

Der Urteilstext ist unter https://anwaltskanzlei-adam.de/2022/01/24/verwaltungsgericht-stuttgart-urteil-vom-10-11-2021-az-5-k-2033-20/ in anonymisierter Form einsehbar.

 

Was taten wir und was die Polizei?

Wir beobachteten eine Demo „Solidarität mit den Hungerstreikenden“ am 25.5.2019 (vgl. unseren Bericht). Während der Demo selbst gab es keine Konflikte zwischen der Polizei und uns. Danach aber schon.
Häufig greift die Polizei Menschen auf, die den Ort der Demonstration verlassen, weil sie ihnen Straftaten vorwirft. Deshalb bleiben wir auch nach Ende einer Demo noch da, um zu sehen, ob die Teilnehmer:innen der Demo unbelästigt weggehen können. Wir bekamen nach der Demo mit, dass die Polizei „Vermummte“ in den Königsbaupassagen vermutete, und folgten deshalb rennenden Polizisten dorthin. So gerieten wir in einen Kessel.

Wir wollten den Kessel nach kurzer Zeit verlassen, unter Hinweis auf unsere Rolle als unbeteiligte Beobachter. Dies wurde uns vom Einsatzleiter verweigert. So mussten wir uns abfilmen und bis auf den Geldbeutelinhalt durchsuchen und abtasten lassen.

Das Urteil und seine Gründe

Die Polizei hatte die Personalienfeststellung samt (fast kompletter) erkennungsdienstlichen Behandlung damit gerechtfertigt, dass wir unseren Beobachterstatus verlassen und uns mit den Menschen, die von der Polizei der Gruppe vormals Vermummter (Formulierung der Polizei: „junge gewaltbereite kurdische Szene“[siehe Urteil]) zugerechnet wurde, solidarisiert hätten. Das habe den Verdacht gerechtfertigt, dass wir z.B. Vermummungsmaterial (für andere) in unseren Rucksäcken hätten und dass von uns die gleichen Gefahren ausgingen wie von der Gruppe der Vermummten. Das Gericht stellte fest, dass die polizeilichen Maßnahmen sowohl ggf. der Strafverfolgung als auch der Gefahrenabwehr dienten . Wenn die Polizei vortrug, dass das Videografieren den Zweck hatte, uns „vollständig die Anonymität zu nehmen und so die Möglichkeit strafrechtlicher Verfolgung zu schaffen und dem Kläger [also uns] diese bewusst zu machen“, räumt sie ein, dass es ihr um Einschüchterung ging, und zwar um Einschüchterung von Menschen, die Demobeobachtung machen. (Dass die Prozedur auch entwürdigend ist, braucht ja nicht gesagt zu werden).

Das Gericht stellte fest: Wir waren keine Störer. Das wären wir erst dann gewesen, wenn wir die polizeiliche Arbeit irgendwie konkret behindert hätten. Demobeobachtung ist also legitim, auch nach Art. 5 GG (Meinungsfreiheit und u.a. Freiheit der Berichterstattung). Um diese Feststellung mussten wir auch nicht fürchten.
Es kommt aber nicht nur darauf an, ob wir tatsächlich gestört hatten, sondern mehr darauf, ob wir „bei einem fähigen, besonnenen und sachkundigen Polizeibeamten“ den Eindruck der „Gefahrverursachung“ erweckt haben könnten (ebd.). Das heißt dann „Anscheinsstörer“, ein Begriff, der an den der „Putativnotwehr“ erinnert. Das Gericht bindet die subjektive Wahrnehmung eines Polizisten freilich an die Eigenschaften Fähigkeit, Besonnenheit und Sachkunde (s.o.), die es in diesem Fall nicht als vollumfänglich gegeben sah. Beide Begriffe können freilich durchaus sinnvoll sein.

Gegen die Annahme des (Anschein)störers sprach offenbar auch unser Verhalten während des Kessels und in unserer Berichterstattung über die Demo. Dass die Videoaufnahmen der Polizei zeigten, dass einer der betr. Demobeobachter an der Wand stand und mit niemandem der anderen Eingekesselten auch nur sprach, hätte als klares Indiz gesehen werden müssen, dass wir uns nicht mit der Gruppe solidarisierten. Ebenso der Umstand, dass wir Beobachtungen der Polizei während des Demozugs unwidersprochen wiedergaben (betr. die Art, Banner zu tragen, und Rufe). Kritik an der Polizei stehe dem nicht entgegen.

Berufung

Das Urteil lässt die Frage offen, ob es anders ausgefallen wäre, wenn nach dem inzwischen in Baden-Württemberg gültigen Polizeirecht zu urteilen gewesen wäre.
Trotzdem scheint die Polizei zu glauben, das Urteil könne auch für zukünftige Fälle wichtig sein. Jedenfalls hat sie Berufung eingelegt.

Es bleibt spannend.

Pressemitteilung: Demonstrationsbeobachtungsgruppen koordinieren bundesweit rechtliche Schritte gegen Behinderung ihrer Arbeit

Mit insgesamt fünf Klagen zu vier Geschehnissen gehen Demonstrations- und Polizeibeobachtungsgruppen aktuell gegen die zunehmende Behinderung ihrer Arbeit durch Polizeieinsatzkräfte vor.
Verwaltungsgerichtliche Klageverfahren wurden vor den Verwaltungsgerichten in Stuttgart, Karlsruhe, Göttingen und Kassel erhoben.
Die fünf Klägerinnen und Kläger im Alter von 32 bis 76 Jahren machen geltend, im Zusammenhang mit der Beobachtung von verschiedenen Polizeieinsätzen in ihrer Arbeit behindert worden zu sein.
Ein Demobeobachter der Gruppe „Demobeobachtung Südwest“ filmte am 11.05.2019 in Pforzheim Rangeleien und Schlagstockeinsätze durch Bundespolizisten gegen eingekesselte Demonstrationsteilnehmer.
Mit der Behauptung, dass es sich nicht um Demonstrationsteilnehmer sondern um Straftäter handele, unterbanden die Polizeieinsatzkräfte das Filmen, nahmen die Personalien des Beobachters auf und erteilten ihm einen Platzverweis.
Am 24.05.2019 verfügten Polizeibeamte der Göttinger Polizeidirektion eine Personalienfeststellung gegenüber einer Beobachterin der Göttinger Gruppe „Bürgerinnen und Bürger beobachten Polizei und Justiz“. Die 32-jährige hatte polizeiliche Maßnahmen gegenüber Teilnehmern einer fridays for future-Demonstration in Göttingen dokumentiert. Zwei weitere Kläger der Gruppe „Demobeobachtung Südwest“ waren nur einen Tag später, am 25.05.2019 trotz ihrer Kennzeichnung als Demonstrationsbeobachter durch die Einsatzkräfte in Stuttgart nach einer Versammlung zu Versammlungsteilnehmern erklärt, festgehalten, fotografiert und ihre Daten in Polizeidatenbanken gespeichert worden. Am 20.07.2019 dokumentierte ein Mitglied der Göttinger Gruppe „Bürgerinnen und Bürger beobachten Polizei und Justiz“ polizeiliche Maßnahmen gegenüber Demonstrierenden vor dem Gebäude des Polizeipräsidiums Nordhessen in Kassel.
Unter Androhung der Beschlagnahme der Kamera wurde der 53-jährige Polizeibeobachter gezwungen, die Dokumentation zu beenden und seine Personalien an die Beamten herauszugeben.
Mit Beschluss vom 25.07.2015 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unter dem Az. 1 BvR 2501/13 die Rechte der unabhängigen Demonstrations- und Polizeibeobachtung gestärkt. Hiernach besteht das Recht, frei von staatlichen Eingriffen wie Personalienfeststellungen oder Platzverweisen das Verhalten von Polizeikräften im Zusammenhang mit Versammlungen zu beobachten und ggf. Beweise für Fehlverhalten von Polizeibeamten auch in Bild und Ton zu dokumentieren.
Im November letzten Jahres trafen sich Polizei- und Demobeobachtungsgruppen aus Berlin, Baden-Württemberg, Niedersachsen und NRW zu einem bundesweiten Vernetzungstreffen. Sie weisen entschieden die stetigen Zunahmen der Einschränkungen ihrer wichtigen Arbeit zurück.
Ihre Arbeit sei für einen Rechtsstaat unerlässlich, da unrechtmäßiges Polizeihandeln regelmäßig nur durch Vorlegen von Filmaufnahmen gerichtlich verfolgt und aufgeklärt wird.
„Die beklagten Maßnahmen sind nur Beispiele für eine zunehmende Praxis von Polizeieinsatzkräften, in Widerspruch zu der Entscheidung des BVerfG unser Recht auf eine unabhängige Beobachtung zu beschränken“ kritisiert Roland Laich von der Gruppe „Bürgerinnen und Bürger beobachten Polizei und Justiz“, der die Entscheidung des BVerfG vom 25.07.2015 erstritten hatte, die aktuelle Entwicklung.
Zuletzt hatte auch das Landgericht Kassel mit Beschluss 23.09.2019 (Az.: 2 Qs 111/19) eine Personalienfeststellung für rechtswidrig erklärt, die mit der absurden polizeilichen Begründung erfolgte, die Dokumentation polizeilicher Maßnahmen wäre die Aufzeichnung des vertraulich gesprochenen Wortes und damit eine Straftat nach § 201 StGB. „Offenbar muss der Polizei die Bedeutung der Verfassungsgerichtsentscheidung durch weitere Gerichtsentscheidungen verdeutlicht werden“ so Laich weiter zu dem Grund der weiteren Klageerhebungen.
Kurze Zusammenfassungen der streitigen polizeilichen Maßnahmen befinden sich in der Anlage zu dieser Mitteilung.
Für Rückfragen stehen die Rechtsanwälte Sven Adam, Nils Spörkel und Rasmus Kahlen zur Verfügung, die mit der Klageerhebung beauftragt wurden. Diese können auch Kontakt zu den Klägerinnen und Klägern vermitteln.

Demonstration gegen die Verschärfung des baden-württembergischen Polizeigesetzes

Vorbemerkung

Eine Verschärfung der Polizeigesetze fand und findet in vielen Bundesländern statt. In Baden-Württemberg wurde das Polizeigesetz zuletzt 2017 verschärft. Wir von Demobeobachtung Südwest stehen dem Thema dieser Proteste näher als bei anderen von uns beobachteten Demonstrationen: Auch wir sehen hier eine rechtliche Entwicklung, die u.a. die Wahrnehmung von Grundrechten nach Art. 8 GG in gefährlichem Ausmaß bedroht. Wir berichten genauso objektiv wie sonst, was wir gesehen und gehört haben.

Demonstration gegen die Verschärfung des baden-württembergischen Polizeigesetzes

in Stuttgart am Samstag, 13. 07. 2019, ca. 12.00 – ca. 15.00

Bei der Schlusskundgebung auf dem Schillerplatz in Stuttgart kam es – nach einer bis dahin störungsfrei verlaufenen Demonstration – zu einem starken Polizeieinsatz von ca. 100 behelmten Polizist*innen.

In den Tagen vor der Demonstration wurde zwischen Stadt und Veranstaltern um die Demoroute gerungen. Die letztlich durchgeführte Route konnte nur unter Androhung einer Klage durchgesetzt werden.
Die Demonstration begann um 12:55 nach Auftaktreden in der Lautenschlagerstraße. Die Demonstrant*innen aus vielen Gruppierungen (u.a. Fußballfans) waren zum Protest gegen Überwachung, Polizeibewaffnung zusammengekommen. Polizei war unsichtbar – außer den motorisierten Absperrungen an den Seitenstraßen und außer einiger Dreiergruppen des Antikonflikt-Teams.
Polizeiliches Filmen konnte nicht beobachtet werden. Es gab trotz einiger Rauchkörper u.ä. von jugendlichen Demonstrant*innen keine Beeinträchtigung durch die Polizei. Während der Zwischenkundgebung am Wilhelmsbau löste sich eine kleine Gruppe Demonstrant*innen zu einem Flash Mob heraus, um vor dem GRÜNEN-Büro in der Marienstraße auf deren Mitverantwortung für das Polizeigesetz aufmerksam zu machen. Dabei kam es zu heftigen verbalen Angriffen auf einen Vertreter der GRÜNEN, der an die Tür gekommen war. Ob diese aus der Mitte des kleinen Gruppe von Demonstrant*innen kam, erscheint eher zweifelhaft.
Gegen Ende der Demoroute musste die Polizei wegen eines Hindernisses die Route ändern – akzeptiert, ohne Widerstand seitens der Demonstration.
So fand in Stuttgart ein gut geleiteter, friedlicher Protest auf der Straße statt. Auch die Nähe zu anderen Veranstaltungen, besonders auf dem Marktplatz, erwies sich, anders als von der Stadt bzw. der Polizei befürchtet, als vollkommen unproblematisch. Die samstäglichen Passanten am Rand des Demonstrationszuges konnte man aufmerksam die verteilten Info-Papiere lesen sehen – so soll es sein. Einige Mitbürger*innen am Rand machten Bemerkungen, die ihre haarsträubende Unkenntnis der politischen Verhältnisse kundtaten. Auch deshalb sind Demonstrationen notwendig.
Das Justizministerium, der sog. Prinzenbau an der nordwestlichen Seite des Schillerplatzes, errichtet nach einem Entwurf von Heinrich Schickardt, war Bezugspunkt der Demo. Nachdem die Demonstrant*innen um kurz nach 14:00 den Platz gefüllt hatten, der Lautsprecherwagen in Position vor dem Fruchtkasten stand, versuchte eine Gruppe von Demonstrant*innen anscheinend ihr Großtransparent direkt vor dem Portal des Landesjustizministeriums aufzustellen. Ca. 15 Polizist*innen, die den Eingang des Ministeriums bewachten, hinderte die Gruppe in heftigem Abdrängen, was sich als Druck auf die daneben stehenden Demonstrant*innen auswirkte, so dass ein größerer Gegendruck gegen die abwehrende Polizei entstand – das ‚Gerangel‘ setzte sich mehrere Male fort. Von rechts, aus der Stiftstraße, und von links, aus dem Torbogen vom Schlossplatz her, wurde die Polizei verstärkt; es bildete sich eine Polizeikette über die gesamte Länge des Justizministeriums. Es wurde nun auch gefilmt. Nun drängten weitere Polizist*innen (ca. 25 – 30), aus dem Tordurchlass vom Schlossplatz her kommend, sich mitten in die Demonstration und bildeten eine Kette von der Ecke des Ministeriums bis nahe an das Schillerdenkmal und den Lautsprecherwagen; dazwischen blieb ein schmaler Durchgang frei. Die Demonstrierenden mussten das als Vorbereitung für eine Einkesselung verstehen, protestierten lautstark und wollten sich nicht wegdrängen lassen. Auch vom Lautsprecherwagen wurde die Polizei aufgefordert, die Durchführung der Schlusskundgebung nicht länger zu stören und den Platz zu verlassen. Tatsächlich zog sie sich wieder durch den Toreingang zurück – zu den Mannschaftswagen, die mit BFE markiert waren. Eingekeilt zwischen um die 1000 Demonstrant*innen hätte eine Einkesselung zu dem geführt, was dann beschönigend ein „robuster Einsatz“ genannt wird. So kam es weder zu Schlagstock- noch Pfeffersprayeinsatz.

Ob tatsächlich eine Flasche und 3 Farbbeutel (von denen dann keiner platzte) auf Polizisten geworfen wurden (so die Polizei lt. StZ am 13.7.) oder ob Polizisten bedroht worden sind (Polizei lt. swr vom 13.7.), wissen wir nicht; vom Standpunkt unserer Beobachter aus (näher am Schillerdenkmal als an der Wand des Ministeriums) war nichts Derartiges zu erkennen. Ob also höherwertige Rechtsgüter geschützt werden mussten und geschützt wurden („Situation geklärt“ so lt. StZ), die den massiven Eingriff in den Kundgebungsverlauf rechtfertigen konnten, bleibt also offen.

Demo „Solidarität mit den Hungerstreikenden“ in Stuttgart am 25.5.2019

Vorwort

Die angekündigte Solidarität galt Streikenden Gefangenen in der Türkei, die sich für bessere Haftbedingungen insbesondere von Öcalan einsetzten. Der Hungerstreik wurde lt. Pressemeldungen kurz danach auf Bitten Öcalans beendet.

Demonstrationen mit großenteils kurdischen Teilnehmenden finden immer in einem besonderen Spannungsfeld statt. Hier wies der Versammlungsbescheid auf eine, wie die Polizei vermutete, ähnliche Demonstration am 11.3.2018 hin, bei der mit Fahnenstangen auf Polizisten eingeschlagen worden sei. Die so begründeten Auflagen gingen freilich kaum über das Übliche hinaus. Die damalige Demo protestierte gegen den Einmarsch der Türkei in Nordsyrien (Afrin). Es gibt ein 2-Minuten-Video auf YouTube, das tumultartige Szenen, aber keine Gewaltakte einer Seite zeigt, und das u.a. von Unterstützern der türkischen Regierung als richtiges Verhalten gegen die „PKK“ gelobt wird.

Die Stuttgarter Zeitung sah das gelassener und berichtete von 2 Festnahmen wegen 1 Flaschenwurf und 1 Beleidigung. Von verletzten Polizist*innen berichtet sie nicht.Die Polizei bzw. das Amt für öffentliche Ordnung erwarteten laut dem Versammlungsbescheid nun für den 25.5.2019

mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit … bei der jetzigen Versammlung … Straftaten.

Das müssen aber keine Gewalttaten sein, sondern – und darauf verweist der Versammlungsbescheid – können auch Parolen zur Unterstützung verbotener Organisationen wie der PKK oder der YPG sein. Mit diesen Verboten ist es aber nicht so einfach. Selbst wenn Organisationen nicht grundsätzlich verboten sind, aber

mittelbar einer verbotenen Organisation zugerechnet werden können,

seien sie verboten. Nur wenn ihre Kennzeichen eindeutig nicht im Zusammenhang mit der PKK stünden, seien sie zugelassen. Genaue Kriterien zur Abgrenzung dieser Fälle werden nicht angegeben, sind auch kaum möglich. So wird durch diesen Versammlungsbescheid ein Bereich der Unschärfe geschaffen, der Willkür begünstigt.

Demonstrationsverlauf

Die ca. 300 Teilnehmer*innen versammelten sich zu Beginn in der Lautenschlagerstraße. Obwohl die Polizei, wie im Versammlungsbescheid erwähnt, Gewaltbereitschaft erwartete, war kein „Antikonflikt-Team“ anwesend, dafür aber viele mit Bein- und weiterer Panzerung geschützte Einsatzkräfte. Der Demonstrationszug war vorn und hinten von Polizeieinsatzwagen flankiert und wurde augenscheinlich von Anfang an aus einem Fahrzeug heraus videografiert – zumindest war die Kamera auf die Versammlung gerichtet.

Nachdem der Demonstrationszug einige hundert Meter gelaufen war, wurde er (auf der Theodor-Heuss-Straße) eine Weile angehalten, weil verbotene Parolen gerufen worden seien.

Rückfrage der Demobeobachter bei Organisator*innen der Demonstration bezüglich der spezifischen Parolen schaffte brachte keine Klärung, da diesen auch nicht klar war um welche Parolen es sich handeln sollte. Falls sich das auf von uns wahrgenommene“YPG„- Rufe beziehen sollte, ist zu sagen: Immerhin ist die YPG Partner westlicher Truppen im Krieg gegen den IS. Ab diesem Zwischenstopp wurde die Demonstration dauerhaft von beiden Seiten mit mindestens 4 Handkameras gefilmt.

Mitunter wurden Seitenbanner nicht gemäß dem Versammlungsbescheid mit Abstand getragen und eine Zeit lang gab es ein über den Köpfen getragenes Banner, das aber nach einer Durchsage der Demonstrationsleitung entfernt wurde.

Sonst war der Demonstrationsverlauf einschließlich der Abschlusskundgebung und Auflösung der Versammlung kurz nach 16.00 am Stauffenbergplatz ereignislos und vollkommen friedlich. Danach jedoch begann die Polizei, Einzelne zwecks Personalienfeststellung aus den abziehenden Demonstrationsteilnehmer*innen herauszugreifen. Wir beobachteten einen ersten Fall am Alten Schloss.

Die Polizei duldete keine Zuschauer*innen und reagierte mitunter gereizt. Ein Polizist äußerte sich gegenüber einer Gruppe von Demonstrant*innen mit den Worten „Fass mich an und es knallt“. Man duldete wenig später weder Freunde noch Demobeobachter am Ort des Geschehens, auch nicht in einem Abstand weit außer Hörweite.

Es kam dann später mit einigem zeitlichen und räumlichen Abstand zu einem kleinen Kessel unter den Arkaden des Königsbaus an der Bolzstraße. Die Polizei gab bekannt, dass Menschen, die sich ausweisen könnten und wollten, den Kessel verlassen könnten. Die Maßnahme finde statt, weil gegen das Versammlungsgesetz verstoßen worden sei. Einer Demonstrantin, die meinte, ihren Ausweis nicht zeigen zu wollen, wurde mitgeteilt, man würde sie, wenn sie sich nicht ausweisen könne, mit auf die Polizeiwache nehmen. Auch wir Demobeobachter waren in diesen Kessel geraten und wurden wie alle andern nur nach Personalienfeststellung (Foto des Ausweises und Videografieren der Person von vorne und hinten) und Durchsuchen herausgelassen.

Einschätzung

Die Polizei schien, wie beschrieben, an Deeskalation nicht interessiert. Dauerndes Filmen ist nur dann rechtmäßig, wenn Straftaten geschehen oder erkennbar unmittelbar bevorstehen – dies war unserer Beobachtungen nach nicht der Fall. Das dauernde Filmen bei dieser Demo kriminalisierte also die Teilnehmenden von vornherein, wie es eben auch im Versammlungsbescheid ausgesprochen war. Einerseits verzichtete die Polizei darauf, während der Demonstration einzelne ihr Verdächtige aus dem Zug heraus festzunehmen, andererseits waren die nachfolgenden Maßnahmen zur „Personalienfeststellung“ höchst problematisch. Für Beobachter*innen, Freund*innen und wohl auch die Betroffenen selbst war nicht erkennbar, welcher Straftat sie verdächtigt wurden. Obwohl diese Personalienfeststellungen nicht mehr während der Versammlung stattfanden, mussten sie stark abschreckend wirken: Wer mag unter solchen Umständen ohne Bedenken sein Grundrecht auf Versammlungsfreiheit wahrnehmen? Angesichts der völlig gewaltfreien Demonstration waren sie deutlich unverhältnismäßig. Dass diese Maßnahmen bewusst auch auf Demobeobachter ausgedehnt wurden, erweckt den Eindruck, dass der Polizei Zeugen lästig sind. Das darf in einer Demokratie nicht sein.

Demo „Solidarität mit den Hungerstreikenden“ in Stuttgart am 25.5.2019 – Kurzbericht

Die ca. 300 TeilnehmerInnen versammelten sich zu Beginn in der Lautenschlagerstraße. Obwohl die Polizei (lt. Auflagenbescheid) Gewaltbereitschaft erwartete, war kein „Antikonflikt-Team“ anwesend, dafür aber diverse mit Beinpanzern geschützte Einsatzkräfte. Der Demonstrationszug wurde augenscheinlich von Anfang an aus einem Fahrzeug heraus videografiert. Er wurde (auf der Theodor-Heuss-Straße) eine Weile angehalten, weil verbotene Parolen gerufen worden seien. Falls sich das auf „YPG“- Rufe beziehen sollte, ist zu sagen: Immerhin ist die YPG Partner westlicher Truppen im Krieg gegen den IS. Ab diesem Zwischenstopp wurde die Demonstration dauerhaft von mehreren Seiten mit mindestens 4 Handkameras gefilmt. Mitunter wurden Seitenbanner nicht gemäß dem Auflagenbescheid mit Abstand getragen und eine Zeit lang gab es ein Kopfbanner, welches aber nach einer Durchsage der Demonstrationsleitung entfernt wurde.

Dies waren die einzig durch uns beobachteten, beanstandbaren Vorfälle. Der Demonstrationsverlauf einschließlich der Abschlusskundgebung und Auflösung der Versammlung am Stauffenbergplatz war vollkommen friedlich. Danach jedoch begann die Polizei, Einzelne zwecks Personalienfeststellung aus den abziehenden DemonstrationsteilnehmerInnen herauszugreifen. Es kam zu einem kleinen Kessel unter den Arkaden des Königsbaus an der Bolzstraße. Die Polizei gab bekannt, dass Menschen, die sich ausweisen könnten und wollten, den Kessel verlassen könnten. Die Maßnahme finde statt, weil gegen das Versammlungsgesetz verstoßen worden sei. Auch wir Demobeobachter gerieten in diesen Kessel und wurden wie alle andern nur nach Personalienfeststellung (Foto des Ausweises und Videografieren der Person von vorne und hinten) und Durchsuchen herausgelassen.

Die Polizei schien an Deeskalation nicht interessiert, die Maßnahmen (Kessel, Personalienfeststellung/Durchsuchung), obwohl formal nicht mehr während der Versammlung, wirkten unverhältnismäßig und abschreckend hinsichtlich der Bereitschaft, das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit wahrzunehmen.

Ein ausführlicherer Bericht folgt.